Icon Menü
Icon Schließen schliessen
Startseite
Icon Pfeil nach unten
Würzburg
Icon Pfeil nach unten
Stadt Würzburg
Icon Pfeil nach unten

Würzburg: Harter Lockdown: Diese Corona-Regeln gelten bis Mitte Februar

Würzburg

Harter Lockdown: Diese Corona-Regeln gelten bis Mitte Februar

    • |
    • |
    In Deutschland und Bayern gelten bis Mitte Februar verschärfte und verlängerte Lockdown-Regelungen. (Symbolfoto)
    In Deutschland und Bayern gelten bis Mitte Februar verschärfte und verlängerte Lockdown-Regelungen. (Symbolfoto) Foto: Bernd Thissen, dpa

    Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten der Länder haben sich darauf geeinigt, den bundesweiten Lockdown bis 14. Februar zu verlängern. In Bayern gilt auch über den 31. Januar hinaus die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie die Einreisequarantäneverordnung. Die weiteren Anpassungen, die insbesondere Abschlussklassen und die FFP2-Maskenpflicht betreffen, verkündete Ministerpräsident Markus Söder am Mittwoch. Wir haben hier auf einen Blick die wichtigsten Lockdown-Regeln für Sie zusammengefasst.

    Abschlussklassen sollen ab 1. Februar in den Wechselunterricht

    Bayerns Schulen bleiben bis Mitte Februar grundsätzlich im Distanzunterricht. Eine Ausnahme kündigte Ministerpräsident Markus Söder für Abschlussklassen an Gymnasien sowie an beruflichen Schulen an: Diese sollen ab 1. Februar wieder in geteilten Klassen in den Wechselunterricht zurückkehren, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt. Der Grund dafür sind die anstehenden Abschlussprüfungen.

    FFP2-Maskenpflicht erweitert

    Seit Montag, 18. Januar, gilt in Bayern im Öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel eine FFP2-Maskenpflicht. Im Vergleich zu Alltagsmasken können FFP2-Masken nicht nur andere Menschen, sondern auch den Träger vor einer Infektion besser schützen. Diese Regelung wurde nun erweitert: In vollstationären Einrichtungen der Pflege, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und in Altenheimen und Seniorenresidenzen gilt beim Kontakt mit Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht - für Besucher und für das Personal. FFP2-Masken sind fortan auch im Gottesdienst zu tragen.

    Alkoholverbot in Bayern präzisiert

    Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) das seit Dezember geltende Alkoholverbot im öffentlichen Raum gekippt hatte, können Kommunen nun selbst die Plätze auf ihrem Gemeindegebiet definieren, auf denen der Konsum von Alkohol verboten sein wird.

    Kontaktbeschränkungen für private Treffen gelten weiterhin

    Auch weiterhin gilt die Regel: Private Treffen sind nur innerhalb des eigenen Hausstandes sowie mit maximal einer haushaltsfremden Person erlaubt. Die bayerische Bevölkerung ist dazu aufgerufen, die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, möglichst konstant und gering zu halten.

    Nächtliche Ausgangssperre bleibt bestehen

    Die bayernweit gültige Ausgangsbeschränkung bleibt weiterhin bestehen. Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nicht gestattet.

    Ausnahmen sind nur aus triftigen Gründen gestattet, dazu zählen zum Beispiel:

    • Notfälle oder medizinisch nicht aufschiebbare Behandlungen
    • Arbeitswege
    • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
    • die Betreuung von Menschen, die Unterstützung oder Pflege brauchen
    • die Begleitung von Sterbenden
    • die Versorgung von Tieren

    Bewegungsradius bei einem Inzidenzwert von 200 eingeschränkt

    Menschen, die in Corona-Hotspots leben, dürfen sich künftig nur noch 15 Kilometer weit von ihrem Wohnort weg bewegen. Diese Regelung gilt für Landkreise und Städte, die den 7-Tage-Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner überschreiten.

    Mit der Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den eigenen Wohnort sollen Tagesausflüge unterbunden werden. Doch es gibt eine Reihe von Ausnahmen: Als "triftige Gründe" gelten etwa Arzt- und Gottesdienstbesuche, Einkaufen oder auch das Treffen mit einem anderen Hausstand.  

    Kitas bleiben geschlossen

    Kindertageseinrichtungen, Krippen und Kindergärten bleiben geschlossen. Eine Notbetreuung für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, wird eingerichtet. Im Jahr 2021 soll das Kinderkrankengeld für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil, bei Alleinerziehenden  für 20 zusätzliche Tage gewährt werden und auch für pandemiebedingte Schließungen von Schule oder Kita gelten.

    Einzelhandel: Geschäfte geschlossen, Click&Collect erlaubt

    Läden und Geschäfte, die für den täglichen Bedarf nicht zwingend gebraucht werden, bleiben weiterhin geschlossen. Supermärkte, Getränkehandel und Wochenmärkte bleiben für die Lebensmittelversorgung geöffnet. Apotheken, Drogerien und Reformhäuser schließen ebenfalls nicht. Weitere Ausnahmen gelten zum Beispiel für Optiker, Hörgeräteakustiker, Abhol- und Lieferdienste, Auto- und Fahrradwerkstätten, die Post, Sanitätshäuser, Läden für Tierbedarf, Tankstellen und Banken.

    Eine Lockerung für den Einzelhandel verkündete Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger (Freie Wähler) am 6. Januar: Online-Bestellungen dürfen künftig im Laden abgeholt werden, dies war für Bayern bis dato verboten. Auch in Bibliotheken wird das Abholen von Büchern nach dem System "Click&Collect" ermöglicht.

    Friseure und Tattoo-Studios bleiben geschlossen

    Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege bleiben weiterhin geschlossen. Ausnahmen gibt es für medizinisch notwendige Behandlungen wie Physio- und Ergotherapien und Logopäden und zum Beispiel medizinische Fußpflegen.

    Gaststätten bleiben geschlossen, Abholung von Speisen möglich

    Gaststätten, Restaurants und Kneipen bleiben ebenfalls geschlossen. Der Verzehr von Speisen vor Ort ist verboten. Speisen und Gerichte dürfen weiterhin bestellt und abgeholt oder nach Hause geliefert werden.

    Betriebskantinen und Homeoffice

    Der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen ist ausnahmsweise unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort ist für die Betriebsabläufe zwingend erforderlich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern ist gewährleistet und der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt.

    Aus der Schaltkonferenz zwischen den Ministerpräsidenten der Länder und Bundeskanzlerin Angela Merkel am 19. Januar ging hervor, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten das Arbeiten von zu Hause überall dort ermöglichen müssen, wo es die Tätigkeiten zulassen. Die Bayerische Staatsregierung appelliert an die Arbeitgeber, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Beschäftigten Homeoffice zu ermöglichen. In einer Mitteilung der Staatsregierung heißt es, "Anträgen von Beschäftigten des Freistaats Bayern auf Homeoffice soll grundsätzlich entsprochen werden." 

    Einreise aus Risikogebieten und Quarantäne

    Der Ministerrat weist darauf hin, dass Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund unbedingt zu vermeiden sind. Wer aus einem ausländischen Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss sich testen lassen. Es gilt eine Quarantänepflicht für zehn Tage, außerdem gilt für Einreisende die Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung.

    Der verpflichtende Coronatest zur Einreise kann entweder 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar danach erfolgen. Ein zweiter Test ist für die Verkürzung der bestehenden Quarantäneverpflichtung am fünften Tag nach Einreise erforderlich.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden