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Würzburg: Im September wird die Energiepreispauschale ausbezahlt: Das müssen Sie dazu wissen

Würzburg

Im September wird die Energiepreispauschale ausbezahlt: Das müssen Sie dazu wissen

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    Steuerzahlerinnen und Steuerzahler erhalten wegen der stark gestiegenen Energiekosten im September einen finanziellen Ausgleich: die Energiepreispauschale.
    Steuerzahlerinnen und Steuerzahler erhalten wegen der stark gestiegenen Energiekosten im September einen finanziellen Ausgleich: die Energiepreispauschale. Foto: Catherine Waibel, dpa

    Im September dürften sich viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen freuen: Mit dem Gehalt wird einmalig die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Die Pauschale ist Teil des Steuerentlastungsgesetzes, in dem der Gesetzgeber mehrere Entlastungsmaßnahmen beschlossen hat.

    Warum gibt es die Energiepreispauschale?

    Die Unterstützungszahlung soll - wie es beim Bundesfinanzministerium heißt - "diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind". 

    Mit wie viel Geld ist zu rechnen?

    Die Höhe der Energiepreispauschale (EPP) beträgt 300 Euro. 

    Wer hat Anspruch auf die Pauschale?

    Berechtigt sind laut Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) alle aktiv Erwerbstätigen. Darunter fallen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Auszubildende, Werkstudenten, Studenten im bezahlten Praktikum und Minijobber, die einen Wohnsitz in Deutschland haben. Zur Arbeit zu pendeln, ist keine Voraussetzung für die Zahlung.   

    Außerdem Anspruch haben: Personen, die derzeit Kranken- oder Elterngeld erhalten oder 2022 irgendwann gearbeitet haben und nun arbeitslos sind. Auch Rentner mit Nebenverdienst erhalten die 300 Euro. Ebenso Ehrenamtliche mit Aufwandsentschädigung.  Auch ein Angestelltenverhältnis bei einem Angehörigen ist prinzipiell möglich. Das Bundesfinanzministerium warnt in diesem Zusammenhang jedoch: "Wird nur pro Forma ein Vertrag abgeschlossen, um die EPP zu erhalten (z.B. "Gefälligkeitsverhältnis), besteht kein Anspruch auf die EPP. Auf mögliche straf- oder bußrechtliche Konsequenzen wird hingewiesen." 

    Von der Förderung ausgeschlossen sind im Umkehrschluss alle Nicht-Erwerbstätigen. Darunter fallen unter anderem Elterngeldbezieher ohne Arbeitsverhältnis, Ehrenamtler ohne Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie Rentner ohne Nebenerwerb.

    Wie wird das Geld an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ausgezahlt?

    Bei den 300 Euro handelt es sich um eine Bruttosumme, die in erster Linie über den Arbeitgeber ausgezahlt wird. Das heißt, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten die Summe bequem mit dem Lohn für September. Zwar muss der Empfänger die Summe zu seinem persönlichen Satz versteuern, jedoch ist zusätzlich kein Geld an die Sozialversicherung abzuführen. 

    Wer im September zum Zeitpunkt der Ausschüttung entweder gar nicht oder bei einem Angehörigen angestellt ist, kann sich die Pauschale über die Einkommenssteuererklärung 2022 zurückholen. Ein gesonderter Antrag ist dazu laut BVL nicht nötig. Das Finanzamt prüft, ob der Steuerzahler berechtigt ist und setzt die Pauschale mit dem Steuerbescheid fest. Das heißt: Je geringer das Einkommen des Steuerzahlers, desto höher fällt laut BVL der Anteil der Energiepreispauschale aus. Allerdings muss in diesem Fall eine Steuererklärung eingereicht werden, auch wenn dies sonst nicht verpflichtend der Fall wäre.

    Berufstätige ohne Arbeitgeber wie Selbständige oder Gewerbetreibende erhalten die Energiepreispauschale ebenfalls "indirekt", konkret über eine entsprechende Herabsetzung der Steuervorauszahlung für das dritte Quartal.

    Wie viel Geld bleibt netto übrig?

    Die vollen 300 Euro bleiben nur jenen Arbeitnehmern, deren Gehalt unter dem steuerlichen Freibetrag liegt. Dieser beläuft sich im Jahr 2022 auf rund 10.300 Euro.

    Alleinstehenden (Steuerklasse 1) mit einem vergleichsweise hohen Einkommen von beispielsweise 72.000 Euro (Spitzensteuersatz) bleiben dagegen nur etwa 182 Euro. 

    Ist ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin verheiratet und hat ein Kind (Steuerklasse 4), fällt mit einem Jahresgalt von 72.000 Euro jedoch ebenso in den Spitzensteuersatz, bleibt von der Pauschale mit knapp 184 Euro nur unwesentlich mehr übrig. 

    Verheirateten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Kind (Steuerklasse 4), die nicht in den Spitzensteuersatz fallen, können deutlich mehr von der Energiepreispauschale behalten. Bei einem mittleren Jahresgehalt von beispielsweise 45.000 Euro werden diesem Personenkreis von der Energiepreispauschale netto rund 216 Euro ausgezahlt.  

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