Seit diesem Montag gelten in Bayern neue Corona-Regeln, dokumentiert in der 13.Infektionschutzmaßnahmen-Verordnung. Zentral ist dabei: Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr greift in Innenbereichen größtenteils die 3G-Regel – nur Geimpfte, Genesene und Getestete haben dann noch Zutritt zu bestimmten Einrichtungen. Wer nicht vollständig geimpft oder genesen ist, muss einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen. Was aber gilt genau? Welche Schwellenwerte sind relevant? Und gibt es auch für Geimpfte wieder Einschränkungen? Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Welche Inzidenz-Schwellenwerte gibt es aktuell in Bayern noch?
Werden Schwellenwerte in einem Landkreis (oder einer kreisfreien Stadt) drei Tage in Folge überschritten, greifen nach einem Karenztag verschärfte Corona-Maßnahmen. Der wichtigste Schwellenwert ist seit diesem Montag die Sieben-Tage-Inzidenz von 35 mit einer Reihe von Einschränkungen und Pflichten für Ungeimpfte. Weitere Verschärfungen treten ab Inzidenzen von 50 und 100 in Kraft.
Was gilt bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 35?
Es gelten die allgemeinen AHA-Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmasken), Kontaktbeschränkungen (maximal zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten, Kinder unter 14 zählen nicht), Einschränkungen hinsichtlich der Größe von Versammlungen und Veranstaltungen (maximal 50 Personen drinnen, 100 draußen – inklusive Kinder unter 14 Jahren, Geimpfte/Genesene zählen nur bei Privatfeiern nicht) sowie weitere Auflagen, zum Beispiel eine Kunden-Begrenzung im Handel: Maximal ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche, ab 800 Quadratmeter maximal ein Kunde pro 20 Quadratmeter.

Welche Einschränkungen folgen bei einer Inzidenz von über 35?
Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr gilt in Bayern in Innenbereichen ab sofort größtenteils die 3G-Regel (geimpft, getestet, genesen). Das heißt, für weite Bereiche des öffentlichen Lebens wird ein aktueller negativer Corona-Test für Ungeimpfte und Nicht-Genesene zur Eintrittskarte – ausgenommen sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Schülerinnen und Schüler. Ihre Befreiung gilt auch in den laufenden Ferien (ohne Tests in der Schule), wie das Gesundheitsministerium am Montag klarstellte. Es reicht die Vorlage eines Schülerausweises, einer Schüler-Fahrkarte oder ein Kinderausweis im Grundschulalter.
Konkret betrifft 3G die Teilnahme an öffentlichen und privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (etwa Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern oder Vereinssitzungen) genauso wie den Besuch in Restaurant, Oper, Kino, Theater oder beim Friseur. Auch für Freizeiteinrichtungen wie Indoorspielplätze, Thermen oder Spielhallen und für Indoor-Sportanlagen ist ein negativer Testnachweis für Ungeimpfte fortan Pflicht.
Einchecken in Hotels, Jugendherbergen oder Campingplätzen funktioniert ebenfalls nur mit Negativ-Test – und auch Besuche in Krankenhäusern, Reha- oder Vorsorgeeinrichtungen sind nur dann erlaubt. In Alten- und Pflegeheimen ist weiterhin sogar ein Test (für Ungeimpfte) unabhängig von der Inzidenz nötig. Gleichzeitig sind laut Ministerium große Sport- und Kulturveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter künftig inzidenzunabhängig möglich, wenn Voraussetzungen wie etwa ein Alkoholverbot und Testnachweise erfüllt werden.

Was ändert sich bei einer Inzidenz von über 50?
Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 sind nur noch private Treffen von drei Hausständen und maximal zehn Personen erlaubt. Für öffentliche Veranstaltungen und private Feiern wie Hochzeiten, Geburtstage oder Vereinssitzungen gilt, dass sich draußen 50 Personen und drinnen 25 treffen dürfen – inklusive Kinder unter 14. Geimpfte und Genesene werden nur bei privaten Feiern nicht mitgezählt. Für den Schulbetrieb gilt: Ab einer Inzidenz von 50 Maskenpflicht am Sitzplatz auch für Grundschulkinder und -lehrkräfte. In den "ersten Wochen" des neuen Schuljahres ab September gilt die Maskenpflicht allerdings inzidenzunabhängig.
Was passiert, wenn die Inzidenz 100 übersteigt?
Der Betrieb von Kitas, Kindergärten und Ferienbetreuung ist nur noch in festen Gruppen erlaubt. Wechselunterricht an Schulen, wenn im Präsenzunterricht der Mindestabstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann. Auch an Hochschulen gilt ab einer Inzidenz über 100 wieder der Mindestabstand in Hörsälen und Seminarräumen. In Gottesdiensten ist Gemeinde-Gesang nicht mehr erlaubt. Und: Bei einer Inzidenz über 100 "hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde durch Allgemeinverfügung zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um einen weiteren Anstieg der Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern und die Zahl der Neuinfektionen erneut zu senken", heißt es in der Corona-Verordnung.

Welche Beschränkungen treffen Geimpfte überhaupt noch?
Zahlreiche inzidenzabhängige Corona-Regeln gelten für Geimpfte nicht mehr. Allerdings müssen weiterhin alle Bürgerinnen und Bürger gewisse Basisschutzmaßnahmen einhalten. Dazu zählen Abstand und Händewaschen oder die Maskenpflicht im Einzelhandel und öffentlichen Nahverkehr. Künftige Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen hingegen hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) für Genesene und Geimpfte klar ausgeschlossen. Sein Ziel sei es, mit der AHA- und der 3G-Regel und mit "impfen, impfen, impfen" durch den Herbst und Winter zu kommen, sagte Spahn am Sonntag bei einer Wahlkampfveranstaltung in Bad Kissingen. "Für Geimpfte und Genesene wird es keine weiteren Einschränkungen geben."
Wie lange ist die Inzidenz noch ausschlaggebend?
Unabhängig von der Inzidenz dürfen in Baden-Württemberg wieder alle Menschen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen, vorausgesetzt, sie sind geimpft, genesen oder getestet. Ähnliches schwebt Ministerpräsident Markus Söder (CSU) für den Freistaat vor. Mittelfristig soll sich auch hier die Corona-Politik nicht mehr nur an der Inzidenz ausrichten, sondern auch die Lage in den Kliniken berücksichtigen und "eine Art Krankenhaus-Ampel" die rote Linie vorgeben. Ein definitives Auslaufdatum für die umstrittene Kenngröße Inzidenz gibt es in Bayern jedoch noch nicht.