Im Garten werden sie gerne zur Dekoration eingesetzt. Doch ist dabei alles erlaubt was gefällt?
Denn was für Hausbesitzer oder Mieter schön sein mag, kann den Nachbarn nerven. Was ist dann erlaubt und was nicht? Drohen gar Strafen, wenn sich Nachbarn über die Beleuchtung im Garten oder auf dem Balkon beschweren? Darf man sein Haus und den Garten so beleuchten wie man möchte? Dazu gab es bereits einige Urteile, an denen sich Freunde von Lichterkette und Hausbeleuchtung orientieren können.
Eine verbreitete Sitte, jedoch nicht jedermanns Geschmack
Grundsätzlich dürfen Mieter und Hausbesitzer ihren Garten, Balkon, Terrasse oder Fenster dekorieren, wie sie gerne möchten. Doch besonders Mieter müssen dabei einiges beachten: Die Fassade darf beim Anbringen nicht beschädigt werden, Lichterkette und andere Beleuchtung muss wieder ohne Rückstände ablösbar sein, wenn es keine andere Regelung mit dem Vermieter gibt. Außerdem dürfen Gemeinschaftsflächen wie das Treppenhaus nicht einfach dekoriert werden. Jedoch darf das Anbringen von Lichterketten nicht grundsätzlich vom Vermieter verboten werden, denn besonders zur Weihnachtszeit gilt leuchtende Weihnachtsdekoration als anerkannte und verbreitete Sitte.

Aber es gibt einen anderen Grund, warum auf dem Balkon, an der Fassade und im Garten nicht jeder einfach Beleuchtungen anbringen kann, wie er oder sie gerade möchte. Denn nicht jede Nachbarin und jeder Nachbar ist genauso begeistert von üppiger Beleuchtung, sei es die Lichterkette im Sommer oder die Weihnachtsbeleuchtung im Winter.
„Unwägbare Immission“ von 22 bis 6 Uhr besser abschalten
Vor allem zur Weihnachtszeit finden die einen, dass es nicht bunt und leuchtend genug geht, der andere mag es dagegen eher dezent - bei sich, aber auch bei anderen. Denn die Lichterketten, Weihnachtsmänner und Blinklichter sorgen nicht nur für Weihnachtsstimmung. Manche Nachbarn mögen es nicht, wenn es nachts in ihr Schlafzimmer blinkt oder können nicht schlafen, wenn es draußen durch die Beleuchtung sehr hell ist - Sommer wie Winter.

Nachbarn können in diesem Fall verlangen, dass die Lichter ab 22 Uhr abgeschaltet werden. Dies gilt allerdings nur, wenn ihr Schlafzimmer und das Grundstück direkt ausgeleuchtet werden. Die Dekoration sollte dann auch vor 6 Uhr am Morgen nicht mehr angeschaltet werden. Zudem darf die Dekoration nicht heller als die sonstige Beleuchtung im Ort sein, sonst gilt sie als „unwägbare Immission“. Mieter- und Wohneigentumsverbände raten, zunächst das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen, dessen Beleuchtung stört. Wenn der Nachbar komplett uneinsichtig ist, kann gegen Lichterketten und andere Beleuchtung in der Nacht geklagt werden. Wer die Lichterketten anbringt, kann übrigens nicht vom Nachbarn, dem es nachts zu hell ist, nicht verlangen, dass er Rollläden oder Vorhänge schließt, damit das Licht nicht stört.
Erst miteinander sprechen, nicht gleich klagen
Wer sich von einem anderen Mieter im selben Mietshaus gestört fühlt, sollte sich an Vermieterin oder Vermieter wenden. Diese müssen sich dann darum kümmern, ob die Dekoration zu hell ausgefallen ist und dafür sorgen, dass die Störung abgeschaltet wird. Wird das nicht behoben, kommt sogar eine Mietminderung infrage.

Stört sich der Vermieter oder die Vermieterin selbst daran, sollte herausgefunden werden, ob das Licht oder die Dekoration tatsächlich so sehr stören, dass sich eine Abmahnung lohnt. Eine fristlose Kündigung der Wohnung war in den meisten Fällen bei Gericht erfolglos. Denn ästhetische Ansprüche können sich unterscheiden und dezente Beleuchtung mit Lichterketten oder Weihnachtsdekoration ist ein mittlerweile üblicher Brauch.
Fazit: Wer eine leuchtende Dekoration anbringt, sollte darauf achten, dass sie den Nachbarn nicht direkt ins Schlafzimmer strahlt. Zudem ist das Anbringen einer Zeitschaltuhr ratsam, damit die Dekoration von 22 bis 6 Uhr nicht leuchtet. Eine Absprache mit dem Vermieter oder den Nachbarn ist ebenfalls empfehlenswert. Und auch im Streitfall ist ein Gespräch der bessere Weg, als gleich zu klagen.