Kellnerinnen und Kellner in Bayern, die im Freien bedienen, müssen bei der Arbeit keine Maske tragen. Diesen Schluss zieht der Hotel- und Gaststättenverband aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. "Das ist ein Erfolg", sagt Michael Schwägerl, der Geschäftsführer des Hotel- und Gaststättenverbands in Unterfranken.
Erreicht hat ihn Stefan Morhard aus Randersacker (Lkr. Würzburg). Wie berichtet, hatte der Inhaber des "Gasthof Bären", vertreten durch Anwalt Christian Sitter aus Lohr (Lkr. Main-Spessart), Ende Juni beim höchsten bayerischen Verwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag zur Überprüfung einzelner Paragrafen der Bayerischen Corona-Schutzverordnung eingereicht. Diesen Antrag wiesen die Richter zurück, gleichzeitig sorgten sie für rechtliche Klarstellungen, die Anwalt Sitter als "mindestens halben Sieg" wertet.

Die Klage gegen die Regelung, dass Bedienungen auch im Biergarten oder auf der Terrasse Maske tragen müssen, sei unzulässig, sagt der Verwaltungsgerichtshof. Die Auflagen, die Morhard beanstandet, seien nicht in der Schutzverordnung selbst festgeschrieben, sondern in einem "Rahmenkonzept", das nicht unmittelbar verpflichtend sei - also eher empfehlenden Charakter habe. Deshalb seien Verstöße dagegen auch nicht bußgeldbewehrt.
Morhard: "Bußgeld von 5000 Euro stand im Raum"
Eine Feststellung, die die Gastronomie in ganz Bayern aufatmen lasse, sagt Michael Schwägerl. Bislang sei man davon ausgegangen, dass Wirte, die in ihrem Hygienekonzept für ihr Personal nicht ausdrücklich auch eine Maskenpflicht im Freien festlegen, bei Kontrollen durch die kommunalen Ordnungsämter mächtig Ärger riskieren. "Da stand ein Bußgeld von 5000 Euro im Raum", sagt Kläger Morhard.
Während im "Bären"-Garten die Bedienungen ab sofort keine Maske mehr tragen, möchte der Gaststättenverband das weitere Vorgehen der Branche jetzt erst einmal mit der bayerischen Staatsregierung besprechen und dann eine Empfehlung für die Mitgliedsbetriebe abgeben. In einem reinen Biergarten auf die Maske zu verzichten, sollte laut Schwägerl kein Problem darstellen. Schwierig könne es aber werden, wenn sich die Arbeit zwischen Innen- und Außenbereich nicht klar trennen lasse, oder auch dann, wenn eine Bedienung auf dem Weg zur Getränke- und Essensausgabe Personen im Innenbereich zu nahe kommen könnte.
Die Registrierung per Postadresse bleibt
Wirt Stefan Morhard war gegen weitere Infektionsschutz-Regelungen vorgegangen. Die Maskenpflicht für Tagungsteilnehmer ist laut Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nur eine Empfehlung, die beim Einhalten von Abstandsregeln verzichtbar ist. Die Richter bestätigten jedoch eindeutig die Verpflichtung, Gaststättenbesucher zur Kontaktverfolgung nicht nur über die Handynummer oder eine E-Mail-Adresse, sondern auch per Postadresse zu registrieren. Gleiches gilt für die Testpflicht für Tagungs- und Übernachtungsgäste unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz, sofern diese nicht vollständig geimpft oder von Covid-19 genesen sind.