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Würzburg/Schweinfurt: Polizeirazzia in Cannabis-Shops in Würzburg und Schweinfurt

Würzburg/Schweinfurt

Polizeirazzia in Cannabis-Shops in Würzburg und Schweinfurt

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    Vermeintlich legale "Nutzhanfblütentees" gab es bislang in Würzburg und Schweinfurt zu kaufen.
    Vermeintlich legale "Nutzhanfblütentees" gab es bislang in Würzburg und Schweinfurt zu kaufen. Foto: Thomas Obermeier

    Wegen des mutmaßlichen Handels mit Betäubungsmitteln hat die Kriminalpolizei Würzburg am Dienstag drei sogenannte CBD-Shops in Würzburg und Schweinfurt durchsucht. Fünf Beschuldigten im Alter zwischen 23 und 35 Jahren wird nun vorgeworfen, seit Ende Januar 2019 THC-haltige Produkte als sogenannte "Teesorten" auch an Minderjährige verkauft zu haben. In einer gemeinsamen Pressemitteilung schreiben das Polizeipräsidium Unterfranken und die Staatsanwaltschaft Würzburg: "Entgegen den Werbeaussagen zu den in den betroffenen Läden verkauften Teesorten handelt es sich nicht um 'legales Cannabis', sondern um THC-haltige Produkte, für deren Verkauf es einer Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz bedurft hätte."

    Da die verkauften Tees laut Polizei Wirkstoffgehalte zwischen 0,16 Prozent bis 0,3 Prozent THC aufweisen, hatte die Staatsanwaltschaft Durchsuchungsbeschlüsse für die Geschäfte in Würzburg und Schweinfurt sowie für die Wohnungen der Beschuldigten erwirkt. Bei den Durchsuchungen am Dienstagvormittag wurde laut den Ermittlern umfangreiches Beweismaterial beschlagnahmt. Auch eine geringe Menge Marihuana – wohl zum Eigenbedarf gedacht – fiel den Einsatzkräften dabei in die Hände.

    Betroffene Läden bleiben zunächst geöffnet

    Die Tatverdächtigen blieben nach der Durchsuchungsaktion auf freiem Fuß, gegen sie wurden allerdings Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßiger und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie wegen unerlaubten, gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eingeleitet. Die sichergestellten Produkte befinden sich nun zur Prüfung beim Landeskriminalamt (LKA).

    Unterdessen bleiben die betroffenen Läden zunächst geöffnet, wie Polizeisprecherin Kathrin Thamm am Dienstagabend gegenüber dieser Redaktion bestätigt. "Wir haben die illegalen Geschäfte unterbunden." Die Schließungen der Läden müssten allerdings die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter beschließen, erklärt sie. In Würzburg gibt man sich derzeit noch zurückhaltend. Wie Stadt-Sprecher Christian Weiß auf Nachfrage sagt, wolle man zunächst die Ermittlungsergebnisse abwarten.

    Vermeintlich legale CBD-Produkte hatten in den vergangenen Monaten auch in der Region für Aufsehen gesorgt. Cannabidiol (CBD) ist laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) ein nicht psychoaktiv wirkendes Cannabinoid, das in der weiblichen Hanfpflanze enthalten ist. Laut WHO konnte CBD bislang effektiv in der Behandlung von Epilepsie eingesetzt werden. Die WHO geht davon aus, dass sich in Zukunft zahlreiche weitere Anwendungsfelder für CBD finden werden.

    WHO testet therapeutische Wirkung von CBD

    Im Gegensatz zum Wirkstoff THC wirkt CBD nicht berauschend. Laut WHO konnte bislang auch kein suchtgefährdender Effekt festgestellt werden. Vielmehr wird Cannabidiol eine entkrampfende, angstlösende und entzündungshemmende Wirkung nachgesagt. Die tatsächlichen therapeutischen Eigenschaften von CBD werden laut WHO derzeit getestet. CBD wird im Handel in den verschiedensten Formen und Varianten, etwa als "Nutzhanfblütentee", Öl oder Schokolade angeboten. Die Legalität solcher Produkte blieb dabei jedoch stets strittig.

    "Nicht nur die Verkäufer, sondern auch die Käufer der fraglichen Tees können sich nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar machen."

    Staatsanwaltschaft Würzburg

    Betreiber von CBD-Shops verwiesen stets auf eine Ausnahme im Betäubungsmittelgesetz, die die Produktion und Besitz von CBD-Produkten unter Umständen erlaubt. Dafür dürfen die Produkte aber höchstens einen THC-Gehalt von 0,2 Prozent aufweisen. Hubertus Krause, Fachanwalt für Strafrecht von der Schweinfurter Kanzlei Blatt & Kollegen, erklärte jüngst im Gespräch mit dieser Redaktion dazu: "Diese Ausnahme enthält aber neben diesem Grenzwert noch weitere Voraussetzungen, die auf Endabnehmer zum privaten Eigenkonsum jedenfalls nach aktuell herrschender rechtlicher Beurteilung nicht zutreffen. Das betrifft jedenfalls unverarbeitete Produkte zu Konsumzwecken, also insbesondere zum Beispiel Blüten."

    Die Staatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhang darauf hin, "dass sich nicht nur die Verkäufer, sondern auch die Käufer der fraglichen Tees nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar machen können".

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