Bei der Bereitschaftspolizei in Würzburg ist ein Mann im zweiten Lehrjahr aufgefallen, weil er mit starker Alkohol-Ausdünstung und geröteten Augen zum Unterricht kam. Er habe sich an dem Morgen dienstfähig gefühlt, hatte er damals offenbar gesagt. Auf Nachfrage der Lehrkraft habe er lächelnd angegeben, dass er natürlich keinen Alkohol konsumiere. Als Promillewert bei Dienstbeginn ist später 1,05 ermittelt worden.
Die Entlassung des 23-Jährigen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe beschäftigte jetzt das Verwaltungsgericht Würzburg, wo der Mann sich um eine zweite Chance bemühte. Allerdings ohne Erfolg.
Polizeischüler durfte nach Vorfall mit Alkohol keine Dienstwaffen mehr führen
Nach dem Vorfall mit Restalkohol wurde der Mann auf eine mögliche Alkoholsucht polizeiärztlich untersucht: "Diagnose negativ, aber", man müsse von einem chronisch exzessiven Alkoholkonsum in den vergangenen Wochen und Monaten ausgehen.
Deshalb erhielt er die Auflage, eine durchgehende Alkoholabstinenz einzuhalten, wöchentlich an der Sitzung einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen oder regelmäßig eine Suchtberatungsstelle aufzusuchen.

Zusätzlich untersagte die Bereitschaftspolizei ihm das Führen von Dienstfahrzeugen und Dienstwaffen. Deshalb konnte er den Leistungsnachweis im Bereich der Waffen- und Schießausbildung nicht liefern – und erreichte das Ausbildungsziel nicht. Sein Antrag auf Wiederholung der Ausbildung wurde abgelehnt und das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei leitete ein Verfahren zur Entlassung ein.
Polizei hatte 23-Jährigen wegen "charakterlicher Nichteignung" entlassen
Vergebens wies der Kläger darauf hin, dass er inzwischen eine Therapie in Anspruch nehme und jeglichen Alkoholkonsum eingestellt habe. Außerdem habe er gleich bei drei Suchtberatungen Gesprächstermine wahrgenommen. Er wurde acht Monate später wegen "charakterlicher Nichteignung" entlassen.
Aus der Begründung: Erhebliche Zweifel seien angebracht, dass er seinen Dienst bei der Polizei mit der erforderlichen Disziplin, Sorgfalt und Ernsthaftigkeit ausüben werde. Bereits der einmalige Dienstantritt unter Alkohol lasse den Rückschluss zu, dass er seine beamtenrechtlichen Pflichten in keiner Weise verinnerlicht habe.
Verwaltungsgericht Würzburg bestätigt Entlassung des Polizeischülers
Mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Würzburg rügte der Entlassene, dass einmaliges Versagen verallgemeinert worden sei. Dem hielt das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei entgegen: Auch wenn er inzwischen gesundheitlich wieder geeignet wäre, seinen Dienst auszuführen, habe sein Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn nachhaltig erschüttert und zerstört.
Für das Gericht waren die Entlassung und ihre Begründung nicht zu beanstanden. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt entschieden, dass sich Zweifel an der charakterlichen Eignung aus einem einzigen gravierenden Vorfall ergeben können.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage des ehemaligen Polizeischülers als unbegründet ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Zulassung der Berufung wurde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragt.