Weder Kontakt noch Unterhalt, dafür aber "grenzenlose Verachtung" – so beschreibt eine Frau aus dem Landkreis Miltenberg dem Verwaltungsgericht Würzburg ihr Verhältnis zu ihrem verstorbenen Vater aus Aschaffenburg. Obwohl das Verhältnis zerrüttet ist, soll sie für seine Bestattungskosten aufkommen. Sie weigert sich, klagt sogar dagegen. Wie hat das Gericht entschieden? Und was sagt die Gesetzeslage?
Gesetzlich ist genau geregelt, wer für die Bestattung von Verstorbenen verantwortlich ist
Jedes Bundesland regelt in einem eigenen Gesetz, wer zur Beerdigung von Verstorbenen verpflichtet ist. Laut dem Bayerischen Bestattungsgesetz (BestG) können dazu unter anderem "die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie, die Adoptiveltern und Adoptivkinder, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder" verpflichtet werden.

Sollte dies nicht möglich, zulässig oder erfolgversprechend sein, "muss die Gemeinde, in unaufschiebbaren Fällen die Polizei, für die Leichenschau, die Bestattung und die vorausgehenden notwendigen Verrichtungen [...] selbst oder durch vertraglich Beauftragte sorgen", heißt es im Bestattungsgesetz. Sie können aber "von einem Pflichtigen Ersatz für die notwendigen Kosten verlangen." So verhält es sich im Fall der Klägerin.
Klägerin klagt gegen die Bestattungskosten wegen "außergewöhnlicher Umstände"
Als deren Vater im November 2022 starb, forderte die Stadt Aschaffenburg sie schriftlich dazu auf, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen. Laut Tatbestand erreichte der Brief die Klägerin jedoch nicht, sodass eine Rückmeldung ausblieb. Daraufhin veranlasste die Stadt die Bestattung von Amtes wegen.
Mit einem weiteren Schreiben an die aktuelle Adresse der Klägerin, forderte die Stadt Aschaffenburg sie auf, für die Bestattungskosten von etwa 3200 Euro aufzukommen. Die Klägerin weigerte sich jedoch nicht nur wegen ihres zerrütteten Verhältnisses zu ihrem Vater, sondern auch weil sie das Erbe bereits ausgeschlagen hatte. Daher lägen ihrer Meinung nach "außergewöhnliche Umstände vor, die ein Absehen von der Erstattungspflicht rechtfertigten". So legte sie Klage ein.
Das Verwaltungsgericht Würzburg nennt verschiedene Gründe für das Urteil
Die wies das Verwaltungsgericht Würzburg jedoch aus verschiedenen Gründen ab. Laut Urteil gehört die Klägerin als Tochter des Verstorbenen zu den Personen, die laut Bestattungsgesetz dazu verpflichtet werden können, für die Bestattung und die vorausgehenden notwendigen Verrichtungen zu sorgen. Andererseits entbinde eine Erbausschlagung nicht von der Kostenerstattungspflicht, "die sich aufgrund der Eigenschaft als Angehöriger ergibt".

Denn dabei "geht es vor allem darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen", heißt es im Urteil des Verwaltungsgerichts. Ungeachtet der persönlichen Beziehung zueinander stehen Angehörige eines Verstorbenen ihm aufgrund der familiären Verbundenheit näher als die Allgemeinheit. Darum sei es ihre Pflicht und nicht die der Allgemeinheit, einer Bestattung nachzukommen und die Kosten dafür zu tragen.
Außerdem sei eine rechtliche Befreiung der Kostenerstattungspflicht nur aufgrund eines "besonders schwerwiegenden elterlichen Fehlverhaltens, durch das das Eltern-Kind-Verhältnis beiderseitig vollständig zerstört wurde", möglich. Dazu zählen schwere Straftaten des Verstorbenen zu Lasten der Angehörigen oder ein dauerhafter Sorgerechtsentzug wegen Kindeswohlgefährdung. Eine Verletzung der Unterhaltspflicht und der fehlende Kontakt reichten nicht aus für eine Befreiung der Kostenerstattungspflicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.