Viele drücken sich davor, dabei kann eine Patientenverfügung viel Sicherheit schaffen für den Ernstfall einer schweren Erkrankung oder den Sterbefall. Ein Forschungsteam aus Würzburg hat in 13 Seniorenheimen der Region nachgeschaut: Etwa ein Drittel aller Bewohnerinnen und Bewohner hatte eine Patientenverfügung verfasst. Palliativmedizinerin Birgitt van Oorschot von der Uniklinik Würzburg und Medizinrechtlerin Tanja Henking von der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt (FHWS) geben Antworten auf fünf häufig gestellte Fragen.
1. Was sollte ich beim Schreiben einer Patientenverfügung unbedingt beachten?
Das Wichtigste aus Sicht der beiden Expertinnen: Machen Sie die Sache nicht mit sich allein aus! Hilfreich sei die Lektüre von Begleitbroschüren bewährter Patientenverfügungen. Und: "Besprechen Sie Ihr Vorhaben mit Ihrem Hausarzt, anderen behandelnden Ärztinnen oder Ärzten oder mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, damit die Patientenverfügung bei Bedarf an Ihre Situation angepasst wird." Nahestehende Personen sollten einbezogen werden, damit Ihr Wille und Ihre Vorstellungen anderen bekannt sind – und auch der Ort, an dem Sie Ihre Patientenverfügung aufbewahren.
Nehmen Sie sich Zeit, um Ihre Anliegen zu durchdenken. Vor dem Aufsetzen einer Patientenverfügung sollte man sich klar werden: Wie will ich im Notfall medizinisch versorgt werden? Ja oder nein zu lebenserhaltenden Maßnahmen in bestimmten Situationen? Künstliche Ernährung oder Beatmung? Wie will ich bei starken Schmerzen behandelt werden?

Der Sozialverband VdK rät, medizinische Szenarien in einer Patientenverfügung möglichst präzise und eindeutig zu beschreiben und verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016. Es reiche nicht, in der Verfügung zu schreiben, dass man im Notfall nicht "künstlich am Leben gehalten werden" oder "an Schläuchen hängen will". Solche Formulierungen sind laut Bundesgerichtshof zu unkonkret. Der Verband empfiehlt ebenfalls eine juristische und medizinische Beratung. Sinnvoll ist es, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung zu kombinieren: Sie benennen die Ansprechperson, die den Willen der oder des Erkrankten im Ernstfall zum Ausdruck bringt.
2. Wird mein verfügter Patientenwille im Ernstfall tatsächlich berücksichtigt?
Eine Patientenverfügung ist für Ärztinnen und Ärzte sowie Angehörige verbindlich, wenn eine beschriebene Situation eintritt. Unsicherheiten können bleiben, Beispiel Hirnschädigung: Gibt es eine Aussicht auf Besserung oder nicht? Hier ist die Einschätzung der behandelnden Ärzte wichtig. Hilfreich sein kann ein zusätzlicher Passus, wonach nicht konkret beschriebene Situationen "im Sinne der Patientenverfügung" zu lösen sind.

Bestehen Zweifel in der Anwendung, kann nach Einschätzung von Palliativmedizinerin van Oorschot ein Gespräch mit dem Hausarzt oder der Hausärztin helfen. Auch eine Fallberatung mit Unterstützung der Ethikkommission der Klinik kommt in Frage. Ängste der Angehörigen seien ernst zu nehmen. "Man sollte ihnen zuhören und sie nicht mit Fakten zuschütten", rät die Würzburger Expertin.
Und sollte eine Patientenverfügung einmal nicht den konkreten Fall vollständig erfassen: "Sie ist jedenfalls eine gute Grundlage, um im Gespräch mit den nahestehenden Personen und vor allem mit den bzw. der Vorsorgebemächtigten den mutmaßlichen Willen der schwerkranken Person zu ermitteln", so Medizinrechtlerin Tanja Henking.
3. Kann ich auch mit einer Demenz noch eine gültige Patientenverfügung verfassen?
Das hängt vom Stadium der Demenz und dem Grad der Beeinträchtigung ab. Der oder die Betreffende muss noch einwilligungsfähig sein. Das heißt: Die Person muss erkennen und beurteilen können, was er oder sie mit welchen möglichen Konsequenzen verfügt. Mit Unterstützung und Berücksichtigung einer guten Tagesverfassung können auch Demenzerkrankte noch eine gültige Patientenverfügung erstellen.
In diesem Fall sollte am besten die Hausärztin oder der Hausarzt hinzugezogen werden und diese das Dokument mitunterschreiben. Auch die Gegenwart und Bestätigung durch andere unabhängige Zeuginnen und Zeugen können die Aussagekraft einer Patientenverfügung bei einer Demenz stärken.
4. Wird eine Patientenverfügung auch im Seniorenheim berücksichtigt?
Das sollte sie und muss sie auch. Den Pflegekräften fehlt es häufig an der Zeit, ohne Druck mit den Bewohnerinnen und Bewohnern über das Thema zu sprechen und Sicherheit zu gewinnen für den schweren Krankheits- oder Sterbefall. Nicht selten, so die Beobachtung von Palliativmedizinerin van Oorschot, führen ungeklärte Situationen oder auch Personalmangel in den Pflegeheimen dazu, dass Sterbende noch ins Krankenhaus eingewiesen werden anstatt sie bis zum Tod im Heim zu versorgen.
"Es ist traurig, wenn es so kommt, obwohl sich der Patient das anders gewünscht hätte", sagt Medizinrechtlerin Tanja Henking. Ziel müsse es sein, die Kompetenzen in den Heimen im Umgang mit Patientenverfügungen und überhaupt mit Tod zu stärken. Was man mit Bewohnerinnen und Bewohnern oder deren rechtlich legitimierten Stellvertretern besprochen hat, sollte auch eingelöst werden – ohne Panik, wenn es so weit ist. Oder mit den Worten Birgit van Oorschots: "Man muss das Sterben auch zulassen."

5. Sollte ich Vordrucke verwenden oder kann ich meinen Willen selbst formulieren?
Eine Patientenverfügung kann selbst formuliert werden. Zu Vermeidung von Missverständnissen und Unklarheiten empfehlen die Expertinnen allerdings, bewährte Vordrucke wie zum Beispiel die Vorlage des Bundesjustizministeriums mit Textbausteinen, die Bayerische Patientenverfügung vom Justizministerium oder die Patientenverfügung der Malteser zu nutzen. In den begleitenden Broschüren der drei Anbieter findet man weitere Informationen und Empfehlungen.
Wer ein solches Formular nutzt, sollte prüfen, ob die darin enthaltenen Behandlungssituationen den eigenen Vorstellungen entsprechen, ob sie zu weit gehen oder ob man andere Situationen vermisst. "Scheuen Sie sich nicht, die Verfügung so umzugestalten, wie es für Sie passt. Sie treffen damit wichtige Entscheidungen!", ermutigt Medizinrechtlerin Henking.
