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Würzburg/Berlin: Würzburger Jurist: "Nach dem 25. November wird kein Lockdown mehr möglich sein"

Würzburg/Berlin

Würzburger Jurist: "Nach dem 25. November wird kein Lockdown mehr möglich sein"

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    Der Staatsrechtler Kyrill-Alexander Schwarz lehrt an der juristischen Fakultät der  Universität Würzburg.
    Der Staatsrechtler Kyrill-Alexander Schwarz lehrt an der juristischen Fakultät der  Universität Würzburg. Foto: Daniel Peter

    Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz wollen die Parteien der Ampelkoalition das Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite  kompensieren. Künftig sollen die Parlamente auch in den Ländern mehr entscheiden als Ministerpräsidentenrunden. Die Rechtsexpertin der Grünen, Manuela Rottmann aus Hammelburg (Lkr. Bad Kissingen), hält das Bündel an Maßnahmen, das im Bundestag an diesem Donnerstag beschlossen wurde, für sinnvoller als eine epidemische Lage auszurufen, aber dann nicht konsequent zu handeln. 

    Keine Möglichkeit zum flächendeckenden Lockdown mehr 

    Was bedeutet das neue Gesetz jetzt rechtlich? Wäre ein neuerlicher Lockdown jetzt überhaupt noch möglich? Und hätte die neue Strategie von SPD, Grünen und FDP, Ungeimpfte in ihren Rechten stärker zu beschneiden als Geimpfte, verfassungsrechtlich Bestand?

    "Nein", sagt der Würzburger Juraprofessor Kyrill-Alexander Schwarz, ein Lockdown sei ab dem 25. November nicht mehr möglich. Dann läuft die epidemische Notlage aus - und damit die Grundlage für diese Maßnahme. Es gelte dann das gerade verabschiedete neue Infektionsschutzgesetz, das keinen flächendeckenden Lockdown vorsieht. Wenn der Bundestag also keine weitere Verlängerung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschließt, wäre der Weg zu einem flächendeckenden Lockdown versperrt, so Schwarz.  

    Jurist: Ungleichbehandlung von Ungeimpften "nicht per se verfassungswidrig"

    Das neue Infektionsschutzgesetz sieht an vielen Stellen Einschränkungen nur für Ungeimpfte vor. Diese Ungleichbehandlung dürfte früher oder später vor den Gerichten landen. Verfassungsrechtler Schwarz sieht das gelassen: "Nicht jede Ungleichbehandlung ist per se verfassungswidrig." Sie sei es nur dann, wenn es keinen sachlichen Grund dafür gebe.

    Derzeit sei vorherrschende Meinung unter Juristen, dass das Gefahrenpotenzial und vor allem das Selbstgefährdungspotenzial Ungeimpfterso groß sei, dass beispielsweise eine Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte verfassungsrechtlich Bestand hätte. Ungeimpfte hätten ein deutlich größeres Risiko, mit einem schweren Verlauf ins Krankenhaus zu kommen, so der Rechtswissenschaftler. Dadurch könne es zu einer Überlastung im intensivmedizinischen Bereich kommen. Dann müsse man die Frage stellen, was diese Überlastung für diejenigen bedeuten würde, die aus anderen Gründen eine intensivmedizinische Behandlung benötigen, sagt Schwarz.

    Impfpflicht wäre verfassungsrechtlich möglich

    Auch die 3G-Pflicht im öffentlichen Nahverkehr schränke zwar das Grundrecht auf Bewegungsfreiheit ein, dürfte verfassungsrechtlich aber Bestand haben, so die Einschätzung des Würzburger Verfassungsrechtlers. Kinder und alle, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, seien davon ja bereits ausgenommen. Für alle anderen sei die Impfung eine autonome Entscheidung. Und zwar nicht nur die Entscheidung, sich selbst zu gefährden, sondern auch andere Menschen, das Gesundheitssystem oder das Transportwesen. Bei Abwägung aller Argumente sei 3G in Bus und Straßenbahn eine verhältnismäßige Maßnahme, sagt Schwarz.    

    Auch für eine generelle Impfpflicht sieht der Jurist aus verfassungsrechtlicher Sicht kaum Probleme. Schon im Fall der Impfung gegen Masern habe das Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren die Impfpflicht gerechtfertigt. Das Hauptsacheverfahren stehe allerdings noch aus.

    Angesichts aller Fakten sieht Schwarz keinen Grund, warum eine Impfpflicht unverhältnismäßig sein solle. Impfgegner würden sich auf eine autonome Entscheidung für ihren eigenen Körper berufen. Diese Autonomie ende dort, wo die eigene Freiheitsausübung die Rechte anderer beeinträchtigen würde. In Anbetracht der drohenden Gefahren, so Schwarz, dürfe der Gesetzgeber eine Impfpflicht beschließen.   

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