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München: Ausgangsbeschränkung in Bayern: Was man darf und was nicht

München

Ausgangsbeschränkung in Bayern: Was man darf und was nicht

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    Solche Bilder soll es für mindestens zwei Wochen nicht mehr geben: Obwohl seit Montag in Bayern der Katastrophenfall galt, waren noch viele Menschen in Gruppen – wie hier in Würzburg – unterwegs.
    Solche Bilder soll es für mindestens zwei Wochen nicht mehr geben: Obwohl seit Montag in Bayern der Katastrophenfall galt, waren noch viele Menschen in Gruppen – wie hier in Würzburg – unterwegs. Foto: Heiko Becker

    Ab Samstag, 0 Uhr, gilt in Bayern eine strenge Ausgangsbeschränkung. Sie gilt vorerst bis Freitag, 3. April, 24 Uhr. Was bedeutet das für die Bürger? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

    Wo liegt der Unterschied zwischen einer Ausgangsbeschränkung und einer Ausgangssperre?

    Der Hauptunterschied liege vor allem in der Begrifflichkeit, heißt es auf Anfrage aus dem Bayerischen Innenministerium. Unabhängig davon, wie man die Maßnahmen nennt: Entscheidend sei, was in der jeweiligen Allgemeinverfügung steht. So sei etwa die Allgemeinverfügung, die das Landratsamt Tirschenreuth zur Ausgangssperre im oberfälzischen Mitterteich erlassen hatte, strikter als die nun landesweit geltende Allgemeinverfügung des Bayerischen Gesundheitsministeriums vom Freitag.

    Was steht in der Allgemeinverfügung des Gesundheitsministeriums?

    Ziel der Ausgangsbeschränkung ist es, die Übertragung des Coronavirus in der Bevölkerung zu bremsen. Dafür wird in der Allgemeinverfügung jeder "angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren". Dabei soll "wo immer möglich" ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zueinander eingehalten werden. In der Pressekonferenz am Freitag appellierte Ministerpräsident Markus Söder an die Bürger auch, keine Nachbarskinder einzuladen und auch keine Feiern zu Hause zu veranstalten.

    Darf man seine Wohnung noch verlassen?

    Nur wenn "triftige Gründe" vorliegen. Die Staatsregierung reagiert damit auf den Umstand, dass die bisherigen Einschränkungen nach der Ausrufung des Katastrophenfalls am Montag, nicht den gewünschten Effekt hatten. So seien "nach wie vor auch größere Ansammlungen von Personen an öffentlichen Plätzen zu beobachten" gewesen, schreibt das Gesundheitsministerium. Entsprechend seien "als ultima ratio Ausgangsbeschränkungen zwingend geboten". Das Ministerium betont, dass es sich dabei "nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit" handle.

    In welchen Ausnahmefällen darf man die Wohnung doch verlassen?

    Hier zählt die Allgemeinverfügung mehrere Punkte auf:

    • Ausübung beruflicher Tätigkeiten
    • medizinische Gründe, wie Arztbesuche oder der – dringend erforderliche – Besuch von Psycho- oder Physiotherapeuten; Ergo- und Logopäden dürfen nicht konsultiert werden; Blutspenden bleibt indes erlaubt
    • Einkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs; folgende Läden dürfen aufgesucht werden: Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen
    • Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts
    • Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
    • Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis
    • Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung
    • Abgabe von Briefwahlunterlagen

    Was muss man beachten, wenn man aus einem der genannten "triftigen Gründe" das Haus verlässt?

    "Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen", heißt es in der Allgemeinverfügung. Entsprechende Bescheinigungen, etwa des Arbeitgebers, müssen derzeit nicht mitgeführt werden. Es gehe darum, Menschenansammlungen oder Zusammenkünfte in Grüppchen zu verhindern, so ein Sprecher des Innenministeriums. "Darauf wird sich die Polizei konzentrieren." Die Beamten der Landes- und Bereitschaftspolizei würden die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung mit Fingerspitzengefühl kontrollieren – man werde aber "die Zügel anziehen", so der Sprecher.

    Was ist verboten?

    Bislang war etwa ein Friseurbesuch noch möglich. Nun ist die Inanspruchnahme solcher Dienstleistungen nicht mehr gestattet. Bau- und Gartenmärkte bleiben geschlossen. Verboten ist nun auch der Besuch verschiedener Einrichtungen. Dazu zählen:

    • Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen; ausgenommen Palliativstationen und Hospize, außerdem dürfen Eltern ihr Kind auf der Kinderstation besuchen; auch frischgebackene Väter dürfen zu ihrer Partnerin und dem Neugeborenen ins Krankenhaus
    • Altenheime und Seniorenresidenzen (außer bei Sterbefällen)
    • vollstationäre Einrichtungen der Pflege
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • ambulant betreute Wohngemeinschaften

    Was bedeutet das für die Gastronomie?

    Das Betreiben von Gastronomiebetrieben "jeder Art" ist untersagt. Bislang durften etwa Restaurants zumindest noch zwischen 6 und 15 Uhr maximal 30 Gäste vor Ort bewirten. Erlaubt bleibt "die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen". Weitere Regelungen zum Umgang mit Lieferdiensten gibt es laut Innenministerium nicht. Auch beim Umgang mit Lieferanten solle man den Mindestabstand einhalten und die Hygieneregeln beachten, so ein Ministeriumssprecher.

    Was droht bei einem Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkung?

    Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen gelten als Ordnungswidrigkeit. Hier droht laut Allgemeinverfügung eine Geldbuße von bis zu 25 000 Euro.

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