Insgesamt 14 bayerische Landkreise und kreisfreie Städte haben an diesem Montag in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Freizeitsport ihre Corona-Regeln gelockert – darunter in Unterfranken die Landkreise Würzburg und Kitzingen. Voraussetzung: Eine über acht Tage "stabile" Inzidenz unter dem Wert 100. Doch anders als bei Einzelhandel oder Schulen ist die Öffnung hier kein Automatismus: Die Landkreise müssen die Lockerungen aktiv beantragen und im Münchner Gesundheitsministerium genehmigen lassen.
Vereinssport ja – aber in welcher Gruppengröße?
Aber selbst nach einer Genehmigung bleiben auch eine Woche nach der Öffnungs-Ankündigung durch Ministerpräsident Markus Söder (CSU) viele Fragen offen. Beispiel Vereinssport: Hier ist mit Corona-Test nun wieder "kontaktfreier" Sport auch in Sporthallen sowie "Kontaktsport" draußen erlaubt. Nur in welcher Gruppengröße? Die Rahmenvorgabe der Staatsregierung spricht hier nur vage von einer Obergrenze in Abhängigkeit vom "zur Verfügung stehenden Raumvolumen". Die Stadt Würzburg sieht dagegen in einer Pressemitteilung auch hier weiter die allgemeinen Kontaktbeschränkungen in Kraft – also unter Inzidenz 100 maximal fünf Personen aus zwei Haushalten. Das Innenministerium stellt auf Nachfrage klar, dass es hier grundsätzlich keine Begrenzung der Gruppengröße gibt.

Auch die Regeln für die Öffnung der Außengastronomie sind zumindest komplex: Nach der Rahmenvorgabe geöffnet werden darf der Außenbereich von Gaststätten oder Cafés zwischen 5 und 22 Uhr. Kontaktdaten müssen erhoben und dokumentiert werden. Wie viele Personen an einem Tisch sitzen dürfen, ist dagegen nur schwer nachzuvollziehen: Das "gemeinsame Sitzen ohne Einhalten des Mindestabstands" ist demnach nur Personen gestattet, "für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt". Im Klartext heißt dies wohl: Unter Inzidenz 100 maximal fünf Personen aus zwei Haushalten, Kinder unter 14 Jahren und vollständig Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt.
Wer genau ist beim Gaststätten-Besuch von der Testpflicht befreit?
Für den Gaststätten-Besuch vorgeschrieben ist ein bis zu 48 Stunden alter PCR-Test, ein bis zu 24 Stunden alter Schnelltest oder ein vor Ort unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest. Ausgenommen von dieser Testpflicht sind – wie im Einzelhandel oder bei der Ausgangssperre – vollständig geimpfte oder seit maximal sechs Monaten genesene Personen. Soweit nur ein Hausstand an einem Tisch sitzt, ist ebenfalls kein Test erforderlich.

Ebenfalls stets von der Testpflicht befreit sind laut Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) zudem länger als sechs Monate Genesene mit nur einer Nachimpfung. Diese Ausnahme findet sich allerdings in keiner der bayerischen Corona-Vorschriften. Das Gesundheitsministerium verweist hier auf eine entsprechende Regelung der "Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung" des Bundes, die nun auch in Bayern gelte.
Sonderweg in Bayern: Auch Geimpfte weiter nur mit Test ins Altenheim
Nicht in Bayern gültig ist dagegen die in der gleichen Bundes-Vorgabe vorgesehene Befreiung von vollständig Geimpften von der Testpflicht in Alten- oder Pflegeheimen: "Wir halten an der Sicherheits-Option dieser Tests zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen weiter fest", sagt Minister Holetschek auf Nachfrage. Der Bund erlaube hier eine schärfere Regelung einzelner Länder. Ein Sonderweg, der in den Heimen auf Kritik stößt: Den Einrichtungen in Bayern werde damit eine Rückkehr zu mehr Normalität vorenthalten, findet etwa Alexander Schraml vom Bundesverband kommunaler Senioren- und Behinderteneinrichtungen.

Urlaub in Bayern: Alle 48 Stunden ein neuer Corona-Test
Mehr Klarheit schaffte die Söder-Regierung am Montag bei den Vorgaben für die geplante Öffnung des Tourismus in Bayern: In Landkreisen mit acht Tagen stabiler Inzidenz unter 100 kann ab dem 21. Mai die Öffnung von Hotels, Pensionen oder Campingplätzen genehmigt werden. Voraussetzung für die Beherbergung der Gäste ist bei der Anreise ein höchstens 24 Stunden alter Corona-Test oder ein Selbsttest unter Aufsicht. Während des Aufenthalts sind weitere Tests alle 48 Stunden nötig. Die Öffnung der Hotel-Gastronomie oder von Schwimmbädern und Saunen für Gäste ist erlaubt.
Ebenfalls öffnen dürfen dann "touristische Angebote" wie Seilbahnen, Ausflugs-Schifffahrt, Fahrten im touristischen Reisebus, aber auch Stadt- oder Naturführungen sowie "Außenbereiche medizinischer Thermen". Auch hier ist ein maximal 24 Stunden alter Corona-Test Voraussetzung zur Teilnahme.