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WÜRZBURG / SCHWEINFURT: Dreijähriger droht Beschneidung

WÜRZBURG / SCHWEINFURT

Dreijähriger droht Beschneidung

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    Eine Mitarbeiterin der Hilfsorganisation Missio schaut auf Instrumente, mit denen Mädchen beschnitten werden.
    Eine Mitarbeiterin der Hilfsorganisation Missio schaut auf Instrumente, mit denen Mädchen beschnitten werden. Foto: Foto: Ursula Düren, dpa

    „Flüchtlingseigenschaft“ hat das Verwaltungsgericht Würzburg einem drei Jahre alten, in Deutschland geborenen Mädchen mit äthiopischer Staatsangehörigkeit zuerkannt. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien müsse das Kind mit „nicht staatlichen Verfolgungsmaßnahmen“ in Form der Genitalverstümmelung rechnen. Staatliche Institutionen im Heimatland seien nicht in der Lage, davor zu schützen.

    Beschneidung, so das Gericht, sei nach einem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Äthiopien zwar schon seit dem Jahr 2005 mit einer Geldstrafe ab 500 Birr (etwa 20 Euro) bedroht oder mit Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu zehn Jahren in besonders schweren Fällen. Trotz sinkender Zahlen sei die Zahl der Neuverstümmelungen – inzwischen auf „nur noch“ 25 bis 40 Prozent geschätzt – aber nach wie vor verbreitet – wenn auch mit großen regionalen Unterschieden. Am häufigsten in ländlichen Gebieten der an Dschibuti und Somalia grenzenden Regionen Somali und Afar sowie in der gesamten Region Oromia, aus der die in Schweinfurt lebende Mutter (24) der dreijährigen Klägerin stammt. Sie war im Frühjahr 2011 über Kenia als Asylbewerberin nach Deutschland gekommen und zu der Zeit schwanger.

    Unhygienische Bedingungen

    Asylanträge für Mutter und Kind hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt und die Abschiebung angeordnet. Für das Bundesamt war der Hinweis auf eine drohende Beschneidung des Kindes kein ernst zu nehmendes Argument: Die Praxis der Beschneidung sei in Äthiopien zunehmend rückläufig, hieß es seitens des Bundesamtes. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die 24-jährige Mutter dem Druck der Verwandtschaft, das Kind beschneiden zu lassen, nicht widerstehen könne. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg unter dem Vorsitz von Richter Thomas Hansen schätzt die Situation vor Ort jedoch ganz anders ein als das Bundesamt und zitierte in ihrem Urteil aus zahlreichen Lageberichten und Studien zum Thema „Beschneidung in Äthiopien“. Die Regierung in Addis Abeba versuche zwar, dieser Praxis entgegenzuwirken, äthiopische und internationale Organisationen würden mit Kampagnen über die Gefahren der Genitalverstümmelung gezielt Frauen, Lehrer und Dorfvorsteher aufklären. Doch in manchen Regionen würde der Ritus dennoch ausgeübt. Die Beschneidung werde meist von traditionellen Hebammen durchgeführt, die zu Hause und unter sehr unhygienischen Bedingungen arbeiten. Genitalverstümmelung, so das Gericht, sei eine „Verfolgungshandlung“ im Sinn des Asylverfahrensgesetzes. Sie beziehe sich auf die Geschlechtszugehörigkeit, da sie allein an Frauen und Mädchen vorgenommen wird und werden kann. Sie sei so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte darstellt, unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird. Es gehe dabei um eine gravierende Misshandlung.

    Glaubhaft, so der Vorsitzende Richter Thomas Hansen, habe die Klägerin durch ihre gesetzliche Vertreterin, ihre Mutter, die konkrete Gefahr der Beschneidung bei Abschiebung nach Äthiopien geschildert. Eine Überlebenschance habe sie dort nur bei den Verwandten und ihre Mutter – selbst Opfer der Genitalverstümmelung – wäre innerhalb der Großfamilie nicht in der Lage, ihre Tochter dauerhaft vor der Beschneidung zu schützen. An der Tradition werde in der Familie wie selbstverständlich festgehalten, und die letzte Entscheidung dafür treffe dabei ihr Onkel, der nach dem Tod ihres Vaters für die Familie verantwortlich sei.

    Das Gericht zeigte sich davon überzeugt, dass die Mutter der Klägerin als alleinstehende Frau in der patriarchalisch dominierten und von Traditionen stark geprägten Gesellschaft ihres Dorfes und ihrer Großfamilie gegenüber den maßgeblichen – insbesondere älteren und männlichen – Leitfiguren keine greifbare Möglichkeit hätte, die drohende Genitalverstümmelung ihrer Tochter zu verhindern.

    Keine zuverlässigen Zahlen

    Staatliche und private Organisationen, die gegen die Beschneidung eintreten und potenziellen Opfern Schutz zu bieten versuchen, könnten, so die Urteilsbegründung, keineswegs flächendeckend, sondern allenfalls punktuell Hilfe leisten. Erfolge im Kampf gegen die Genitalverstümmelung seien vor allem im städtischen Umfeld bei Personen mit höherem Bildungsgrad festzustellen, nicht jedoch in ländlichen Gebieten. Dort könne eine alte Tradition allein durch die Gesetzgebung nicht abgeschafft werden. Die Zuverlässigkeit der Zahlen hinsichtlich verstümmelter Frauen und Mädchen und der neuen „Fälle“ sei nicht gewährleistet, da davon auszugehen ist, dass bei Umfragen teilweise falsche Angaben gemacht werden, um behördliche Sanktionen zu vermeiden.

    Der Mutter ist in einem Parallelverfahren ebenfalls der Flüchtlingsstatus zugesprochen worden, mit Hinweis auf massive politische Verfolgung als Angehörige des Volksstammes der Oromos.

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