Ab 15. März 2022 gilt für Personal in Gesundheitsberufen sowie für Beschäftigte, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen bundesweit eine Impfpflicht. Bis zu diesem Stichtag müssen die Beschäftigten einen gültigen Impfnachweis bei ihrem Arbeitgeber vorlegen. Geschieht das nicht, müssen die Einrichtungen "unverzüglich" das zuständige Gesundheitsamt informieren und die notwendigen personenbezogenen Daten übermitteln. Doch wie geht es dann weiter? In den unterfränkischen Gesundheitsämtern war man bei dieser Frage zuletzt noch ratlos und verwies auf das bayerische Gesundheitsministerium. Dort erklärte nun eine Sprecherin, was den betreffenden Beschäftigten droht.

Für wen gilt die Impfpflicht?
Für alle Personen, die in Krankenhäusern, Arztpraxen oder im Pflegebereich tätig sind. Dabei ist es egal, ob die Tätigkeit im ambulanten oder stationären Bereich liegt. Dementsprechend gilt sie auch zum Beispiel für ambulante Pflegedienste oder Fahrdienste für Menschen mit Behinderung.
Was müssen Beschäftigte in den entsprechenden Berufen bis zum 15. März tun?
Bis zum Stichtag müssen sie der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Wer aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann, muss ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorweisen können.

Was geschieht, wenn ein entsprechender Nachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird?
Liegt bis 15. März kein Nachweis vor oder bestehen Zweifel an dessen Echtheit, hat der Arbeitgeber umgehend das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen, so die Ministeriumssprecherin. Darüber hinaus müssen dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten übermittelt werden.
Was macht dann das Gesundheitsamt?
"Das Gesundheitsamt wird dann die Mitarbeiter auffordern, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen", so die Sprecherin. "Wird dem Gesundheitsamt dennoch kein Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen."
Drohen Geldbußen?
Ja, heißt es beim Bundesgesundheitsministerium in Berlin. Einerseits dem Arbeitgeber, wenn er der Pflicht, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, nicht nachkommt – oder Personen ohne einen entsprechenden Nachweis beschäftigt. Andererseits Beschäftigten, "die trotz Nachweispflicht und Anforderung des Gesundheitsamtes keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist erbringen". Hierbei handle es sich jeweils um Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße von bis zu 2500 Euro geahndet würden.
Droht den betreffenden Personen in letzter Konsequenz eine Kündigung?
Das bayerische Gesundheitsministerium "ist für arbeitsrechtliche Fragen nicht federführend zuständig", so die Sprecherin. Können Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter aufgrund ihres Impfstatus nicht eingesetzt werden, "dürfte der Vergütungsanspruch jedoch in der Regel entfallen". Weigert sich eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer "dauerhaft, einen 2G-Nachweis beziehungsweise ein ärztliches Zeugnis" über medizinische Gründe, die gegen eine Impfung sprechen, vorzulegen, "kann als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen". Zuvor dürften jedoch Abmahnungen ausgesprochen werden.
Kann das Gesundheitsamt Impfnachweise kontrollieren?
Beschäftigte seien ab dem 16. März 2022 dazu "verpflichtet, den erforderlichen Nachweis vorzulegen, wenn sie dazu aufgefordert werden". Die Gesundheitsämter können die Einhaltung der Impfpflicht kontrollieren, auch wenn es keine Meldung seitens der Unternehmens- oder Einrichtungsleitung über ungeimpftes Personal gegeben hat.