Seit Dienstag, den 28. Dezember 2021, gelten auch in Bayern verschärfte Corona-Regeln. Sie waren kurz zuvor von der Bund-Länder-Konferenz beschlossen worden. In einigen Bundesländern wie Sachsen und Bayern galten bereits zuvor strengere Einschränkungen, so dass sich hier weniger geändert hat. Seit Freitag, 7. Januar 20222, werden neue Regelungen diskutiert. Doch, ob diese dann auch für Bayern gelten, ist noch offen. Die wichtigsten derzeit gültigen Regelungen im Überblick:
Wie viele Geimpfte oder Genesene dürfen sich noch treffen?
Für Bayern ist dies der spürbarste Eingriff. Bei privaten Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen sind jetzt nur noch maximal zehn Personen erlaubt. Ziel der Ministerpräsidentenkonferenz war es, vor allem über Silvester größere Treffen und Menschenansammlungen zu vermeiden. Die Gastronomie ist davon ausgenommen.

Ändert sich etwas für Ungeimpfte?
Für ungeimpfte Personen ändert sich praktisch nichts. Die 2G- bzw. 2G-plus-Regelungen bleiben in Kraft, bei den Kontaktbeschränkungen gilt für Ungeimpfte weiterhin: ein Hausstand plus maximal zwei weitere Personen eines anderen Hausstands.

Was gilt für Kinder unter 14 Jahren?
Sie werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mitgezählt. Auch bei den 2G- oder 2G-plus-Regelungen sind Kinder unter 14 Jahren befreit. Bisher galt dies für Kinder bis zwölf Jahren und drei Monaten. Die Altersgrenze wird hier also angehoben.
Wie viele Zuschauer dürfen zu Veranstaltungen?
Das bislang für große überregionale Sportveranstaltungen geltende Zuschauerverbot gilt künftig auch für große überregionale Kulturevents und vergleichbare Veranstaltungen.

Bleiben Clubs und Diskotheken geschlossen?
Ja, dies gilt in Bayern bereits seit dem 24. November. Tanzveranstaltungen sind ab dem 28. Dezember auch außerhalb von Clubs und Diskotheken untersagt – sofern es sich nicht um Sportausübung handelt.
Welche Regelungen gelten für die Gastronomie?
Hier ändert sich aktuell nichts. Es bleibt in Bayern bei der 2G-Regelung, das heißt: Ins Lokal dürfen nur Personen mit einem gültigen Impf- oder Genesenennachweis. Er muss kontrolliert werden. Gleiches gilt für die Außengastronomie. Auch nach dem 28. Dezember dürfen sich in der Gastronomie weiterhin mehr als zehn Personen zum Essen und Trinken treffen.

Was wird aus der Übergangsregelung für Schülerinnen und Schüler?
Auf Druck von Vereinen und Verbänden hatte die Staatsregierung die 12- bis 17-jährigen Schülerinnen und Schüler von der 2G-Regelung zunächst ausgenommen, weil sie über den Schulbesuch regelmäßig getestet werden und die Impf-Empfehlung für diese Altersgruppe erst spät kam. Diese Übergangsregelung sollte ursprünglich am 31. Dezember auslaufen, wurde aber bis zum 12. Januar verlängert. Damit sind Schülerinnen und Schüler bis zum 17. Lebensjahr noch von der 2G-Regel befreit. Das gilt für die Gastronomie, Übernachtungen in Hotels und Ferienwohnungen sowie zur Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten.

Darf man im Freien feiern?
Die bayerische Corona-Verordnung untersagt das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen. Zusätzlich gilt ein Alkoholverbot in besonders belebten Bereichen. Die entsprechenden Straßen und Plätze legen die Kreisverwaltungsbehörden fest.

Wie ist es mit privaten Veranstaltungen in der Gastronomie?
Für Veranstaltungen in der Gastronomie ist in Bayern – wie auch für den Besuch von Kino, Theater oder Museum – 2G-plus vorgeschrieben: Genesene und Geimpfte brauchen zusätzlich einen negativen Corona-Test. Ab dem 28. Dezember gilt die Zehn-Personen-Beschränkung auch für Veranstaltungen, die als "geschlossene Gesellschaft" in getrennten Räumen stattfinden. Nicht gemeint sind damit Treffen auch in größerem Kreis nur zum Essen und Trinken.
Bringt das Boostern Erleichterungen?
Geimpfte mit erhaltener Auffrischungsimpfung sind in Bayern weitgehend von Testpflichten befreit. Das heißt: In Bereichen, in denen 2G-plus gilt, müssen Geboosterte keinen negativen Test mehr vorweisen. Dies gilt ab dem 15. Tag nach der Booster-Impfung. Der Zugang zu Altenheimen und Krankenhäusern ist weiterhin nur mit einem negativen Test möglich, unabhängig vom Impfstatus.


