Ein vermeintliches Knöllchen wegen einer pinken Parkscheibe hat in St. Augustin für Diskussionen gesorgt. Ein Mitarbeiter des Ordnungsamts der Stadt bei Bonn hatte einer Autofahrerin einen gelben Zettel am Auto mit dem Hinweis hinterlassen, dass ihre Parkscheibe ungültig sei. Sie werde in den nächsten Tagen die Höhe des Verwarngeldes erfahren, heißt es auf dem Zettel weiter.
Wie eine Parkscheibe auszusehen hat, ist in der Straßenverkehrsordnung geregelt. Die Parkscheibe ist ein sogenanntes Richtzeichen. Für deren Gestaltung gelten ähnlich strikte Regeln, wie für das Stoppschild oder andere Verkehrsschilder auch. Die richtige Parkscheibe hat einen blauen Hintergrund und ist weiß beschriftet. Sie ist elf Zentimeter breit und 15 Zentimeter lang. Auch das typische „P“ für „Parken“ muss darauf abgebildet sein.
Eine Sprecherin der Stadt St. Augustin betonte am Dienstag, dies sei die geltende Rechtslage. Laut Straßenverkehrsordnung müssten Parkscheiben blau-weiß sein. „Eine pinkfarbene Parkscheibe kann nicht anerkannt werden“, hieß es. Allerdings gab die Stadt für die betroffene Autofahrerin Entwarnung: „Der Zettel war nur als freundlicher Hinweis gemeint. Ein Verwarngeld wird nicht erhoben.“
Vorsicht bei Werbung auf der Parkscheibe
Häufig dienen Parkscheiben als Werbegeschenke. Doch bei aufgedruckten Werbesprüchen ist Vorsicht geboten: „Auf der Vorderseite der Parkscheibe sind Zusätze, auch solche zum Zwecke der Werbung, nicht zulässig“, heißt es in der Straßenverkehrsordnung. Wie die Rückseite gestaltet ist, ist hingegen nicht geregelt.
Vor sechs Jahren hatte eine pinke Parkscheibe in Herten im Ruhrgebiet einer Autofahrerin ein Fünf-Euro-Knöllchen beschert. Auch handgeschriebene Zettel mit der Ankunftszeit darauf, seien nicht erlaubt. An defekten öffentlichen Parkscheinautomaten oder Parkuhren darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. Auch in diesem Fall ist eine Parkscheibe Pflicht.
Wie ist die Parkscheibe einzustellen?
Die Parkscheibe ist immer auf die volle oder halbe Stunde nach der Ankunftszeit einzustellen. Selbst wenn das Auto um 16.01 Uhr abgestellt wird, soll der Fahrer die Parkscheibe auf 16.30 Uhr stellen. Die Parkscheibe sollte von außen gut lesbar sein, rät der ADAC. Ansonsten droht dem Autofahrer je nach Parkdauer ein Verwarnungsgeld zwischen zehn und 30 Euro.
Mit Material der dpa