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LESERANWALT: Warum eine Zeichnung mit Hakenkreuz veröffentlicht werden durfte

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Warum eine Zeichnung mit Hakenkreuz veröffentlicht werden durfte

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    Warum das Hakenkreuz in dieser Zeichnung von Harm Bengen erlaubt ist, erklärt sich aus Absatz 3 im Paragraph 86 des Strafgesetzbuches.
    Warum das Hakenkreuz in dieser Zeichnung von Harm Bengen erlaubt ist, erklärt sich aus Absatz 3 im Paragraph 86 des Strafgesetzbuches.

    Erstaunt sei sie gewesen, schreibt Frau R.S., als sie am 26. August auf Seite 2 ein Hakenkreuz in der „witzig gemachten Zeichnung“ von Harmm Bengen entdeckt habe. Sie fragt, ob das geht? Eine große Leserschaft habe das gesehen und stelle sich wohl ebenfalls diese Frage.

    Bei ebay gelöscht

    Frau R.S. beruft sich noch darauf, dass sie kürzlich bei ebay ein Pin mit winzigem Hakenkreuz eingestellt habe und der Artikel sofort gelöscht worden sei. Sie gibt zu, das Kleingedruckte nicht gelesen zu haben. Nun wünscht Sie sich aber im Hinblick auf die Zeichnung eine Erklärung.

    Das Verbot aus dem Strafgesetzbuch

    Klar ist, dass das Strafgesetzbuch (StGB/Paragraph 86) das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen verbietet. Dazu zählen Symbole wie das Hakenkreuz (u.a. auch Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen), die für den deutschen Unrechtsstaat der NSDAP zwischen 1933 und 1945 stehen, damit für menschenrechtswidrige Gräuel, Massenmord und Kriegsverbrechen. In deren Verbreitung wird ein Verstoß gegen die verfassungsgemäße Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung gesehen. Die innere Berechtigung ist darin begründet, dass die zunächst harmlose Verwendung verbotener Kennzeichen den Boden bereitet für ein Erstarken verbotener Organisationen und damit für die Gefährdung des öffentlichen Friedens.

    Der Paragraph 86 StGB erklärt wohl die Löschung auf ebay.

    Kein strafbarer Tatbestand

    Die Zeichnung vom 26.8. freilich, die ist erlaubt. Dafür steht der Absatz 3 im Paragraph 86, den die Juristen als „Sozialadäquanzklausel“ bezeichnen. Danach liegt kein strafbarer Tatbestand vor,

    „wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebung, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehen oder Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.“

    Die Kunstfreiheit

    Satirische Darstellungen (also auch Karikaturen) deren Gegenstand Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation sind, fallen unter die Kunstfreiheit, auch wenn mit der Darstellung Aufsehen erregt und der Absatz gefördert werden soll (vgl. BVerG, NJW 1990, 2541). Diese Regelung trifft auf die Zeichnung von Harmm Bengen zu.

    Inhalt der Zeichnung

    Seine satirische Zeichnung auf der Meinungsseite vom 26.8. bezieht sich auf das Verbot der linksextremen Internetseite „linksunten.indymedia.org“. Von ihr sieht sich der „Deutsche Michel“ bedroht, während hinter ihm scheinbar unbeachtet ein IS-Scherge und ein Nazi lauern, letzterer gekennzeichnet durch das Hakenkreuz. Siehe Abbildung oben.

    Kritik am aktuellen Zeitgeschehen

    Ob man sich solcher Kritik am aktuellen Zeitgeschehen, die die Zeichnung zum Ausdruck bringt, anschließt oder nicht, ist nicht entscheidend. Sie ist durch Meinungsfreiheit gedeckt. Ein Verstoß gegen die verfassungsgemäße Ordnung lässt sich daraus jedenfalls nicht erkennen.

    Für diesen Beitrag habe ich das Handbuch des Presserechts/Ricker,Weberling/6. Aufl., Seite 468, zu Hilfe genommen.

    Weitere Leseranwalt-Kolumnen zu Satiren:

    Anton Sahlender

    , Leseranwalt

    Siehe auch

    www.vdmo.de

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