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STRAßBURG: Sterbehilfegesetze in Europa sind sehr unterschiedlich

STRAßBURG

Sterbehilfegesetze in Europa sind sehr unterschiedlich

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    Vorschriften zur Sterbehilfe sind derzeit in Europa sehr unterschiedlich. Aktive Sterbehilfe, also die Tötung eines Menschen auf Verlangen, ist in den meisten EU-Staaten verboten, Ausnahmen bilden Belgien, die Niederlande und Luxemburg. Beihilfe zum Suizid, etwa das Beschaffen von tödlichen Medikamenten, die der Patient dann selbst einnimmt, sind in einer Reihe von den Ländern erlaubt oder werden zumindest geduldet. Indirekte Sterbehilfe, etwa das Verabreichen starker Schmerzmittel, die den Tod beschleunigen können, ist in vielen EU-Staaten zulässig. Voraussetzung dafür ist aber oft eine Patientenverfügung. Das Gleiche gilt für die passive Sterbehilfe, also den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen.

    • In Deutschland ist aktive Sterbehilfe verboten, Beihilfe zum Suizid dagegen straffrei. Die Grenzen zwischen den „verschiedenen Formen der Mitwirkung beim Sterben“ seien jedoch oft „fließend und schwer zu bestimmen“, erklärt der deutsche Ethikrat. Im Bundestag wird daher ein neues Gesetz zur Sterbehilfe vorbereitet.

    • In den Niederlanden, Belgien und Luxemburg ist aktive Sterbehilfe durch den Arzt erlaubt. Voraussetzung sind eine unweigerlich zum Tod führende Krankheit des Patienten und dessen ausdrückliche Willensäußerung. Betroffene müssen voll zurechnungsfähig sein. Über die Zulässigkeit der Tötung entscheidet eine Kommission aus Ärzten, Juristen und Ethikbeauftragten. In den Niederlanden gilt diese Regelung bereits für Kinder ab zwölf Jahren. Das neue Gesetz in Belgien sieht Sterbehilfe ebenfalls für Kinder und Jugendliche vor, ohne ein Mindestalter zu benennen. Voraussetzung ist, dass minderjährige Patienten „urteilsfähig“ sind, an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leiden und unerträgliche Schmerzen haben. Sie müssen von Ärzten und einem Psychiater oder Psychologen beraten werden, und die Eltern müssen zustimmen.

    • Die Schweiz nimmt die Beihilfe zum Suizid hin, sie ist aber nicht ausdrücklich erlaubt. Laut Gesetz ist es strafbar, jemandem „aus selbstsüchtigen Beweggründen“ bei der Selbsttötung zu helfen. Wird dem Helfer aber kein solcher Beweggrund nachgewiesen, wird er nicht bestraft. Aktive Sterbehilfe ist hingegen auch in der Schweiz verboten.

    • In Frankreich dürfen Ärzte einen unheilbar kranken Patienten „sterben lassen“, sein Leben aber nicht aktiv beenden. Einem „Gesetz über Patientenrechte am Lebensende“ zufolge kann ein Patient auf Wunsch schmerzstillende Mittel bekommen, auch wenn diese seinen Tod beschleunigen können. Ärzte dürfen auch lebensverlängernde Maßnahmen wie die künstliche Beatmung einstellen.

    • In Griechenland gilt Sterbehilfe als Beleidigung Gottes und ist streng verboten. Auch Beihilfe zum Suizid ist nicht erlaubt.

    • In Polen sind nicht nur alle Arten von aktiver oder passiver Sterbehilfe untersagt, sondern auch Beihilfe zur Selbsttötung. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, nimmt mehrjährige Freiheitsstrafen in Kauf.

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