Dem deutschen Staat ist jedes Kind gleich viel wert. Deshalb gibt es seit 2025 pro Nachwuchs 255 Euro Kindergeld. Dafür ist allerdings ein Antrag nötig. Das Kindergeld sollte nach den Plänen der gescheiterten Ampelregierung Teil der sogenannten Kindergrundsicherung werden, die wohl nicht kommen wird. Bewährt hat sich, dass Kindergeld monatlich ausgezahlt wird. Alternativ gibt es den sogenannten Kinderfreibetrag. Ob dieser angewendet wird, entscheidet die Günstigerprüfung des Finanzamts im Zuge der Steuererklärung.
Für Beamte gelten mitunter andere Regeln, so etwa bei der Rente beziehungsweise der Pension. Ist das auch beim Kindergeld der Fall? Können Beamte die Leistung für ihren Nachwuchs bekommen und wie hoch ist es?
Kindergeld: Wer kann es beziehen?
Das vom Familienministerium bereitgestellte Familienportal informiert, dass neben Eltern auch Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern und Geschwister sowie Großeltern Kindergeld beziehen können. Die Leistung steht deutschen Staatsangehörigen zu, die mit ihren Kindern in Deutschland leben oder im Ausland leben. Unter bestimmten Bedingungen können auch ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik leben, Kindergeld bekommen.
Kindergeld: Bis zu welchem Alter wird es ausgezahlt?
In der Regel fließt Kindergeld bis zum 18. Geburtstag des Nachwuchses. Auch danach kann die Leistung unter bestimmten Voraussetzungen bezogen werden. So gibt es Kindergeld bis zum 21. Geburtstag, wenn das Kind arbeitslos und als arbeitssuchend gemeldet ist.
Sogar bis zum 25. Geburtstag steht Kindergeld zu, wenn das Kind eine Ausbildung – wozu auch Schule und Studium zählen – macht, sich in einer Übergangszeit von vier Monaten befindet, keinen Ausbildungsplatz findet und darum seine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, oder einen anerkannten Freiwilligendienst leistet. Unter Umständen gibt es noch länger Kindergeld.
Kindergeld: Bekommen es auch Beamte und wie hoch fällt es aus?
Auch Beamte haben ein Anrecht auf Kindergeld, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Der Satz beträgt auch für sie 255 Euro pro Kind. Obendrein steht Beamten jedoch noch ein Familienzuschlag zu, der als soziale Komponente zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt wird. Dabei wird laut DBB Beamtenbund und Tarifunion nach zwei Stufen unterschieden. Stufe 2 umfasst verheiratete beziehungsweise in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beamte und Kinder.
Die Höhe des Familienzuschlags hängt auch vom jeweiligen Dienstherrn und der Anzahl der Kinder ab. Das heißt also, jedes Bundesland und der Bund baut diese Leistung auf seine Weise auf. Auch die Zahl der Abstufungen bei der Anzahl der Kinder unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Es folgt eine Übersicht für alle 17 Modelle, wie sie bei DBB Beamtenbund und Tarifunion zu finden sind.
Familienzuschlag für Bundesbeamte (seit 1. März 2024):
- 317,66 Euro für Stufe 2
- zusätzlich 146,38 Euro für das zweite zu berücksichtigende Kind
- zusätzlich 456,06 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
Hinzu kommen noch Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A3 bis A5 und für Anwärter des einfachen Dienstes sowie ein Anrechnungsbetrag für die Besoldungsgruppen A3 bis A12.
Familienzuschlag für Beamte in Baden-Württemberg (ab 1. Februar 2025):
- je 153,45 Euro kinderbezogener Teil für das erste und zweite Kind
- je 989,17 Euro kinderbezogener Teil für das dritte und jedes weitere Kind
Hinzu kommt ein Anrechnungsbetrag. Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags für das erste zu berücksichtigende Kind erhöht sich für die Besoldungsgruppen A7 bis A10 um 55,26 Euro und für A11 bis A13 um 27,63 Euro, der für das zweite zu berücksichtigende Kind steigt für die Besoldungsgruppen A7 bis A14 in bis zu zehn Stufen.
Familienzuschlag für Beamte in Bayern (ab 1. Februar 2025):
- zwischen 337,46 Euro und 531,08 Euro je nach Ortsklasse für das erste Kind
- zwischen 493,00 Euro und 763,33 Euro je nach Ortsklasse für das zweite Kind
- zuzüglich zwischen 482,05 Euro und 558,83 Euro je nach Ortsklasse für das dritte Kind
- zuzüglich zwischen 577,10 Euro und 812,28 Euro je nach Ortsklasse für jedes weitere Kind
Das Bayerische Besoldungsgesetz erklärt in Artikel 36: "Die Ortsklasse des Hauptwohnsitzes des Beamten oder der Beamtin entspricht der Mietenstufe nach §12 des Wohngeldgesetzes, welcher die Gemeinde zugeordnet ist."
Zudem gibt es Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A3 bis A10, die ebenfalls von der Ortsklasse abhängig sind. Dabei gilt: "Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt."
Familienzuschlag für Beamte in Berlin (seit 1. Dezember 2022):
- zusätzlich je 128,39 Euro für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind
- zusätzlich 819,76 Euro für das dritte zu berücksichtigende Kind
- zusätzlich 678,99 Euro für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind
Der grundsätzliche Familienzuschlag beträgt für die Besoldungsgruppen A5 bis A8 142,92 Euro und für alle anderen Besoldungsgruppen 150,10 Euro. Für die Besoldungsgruppen A5 bis A8 erhöht sich der Familienzuschlag für das erste zu berücksichtigende Kind um 21,56 Euro bis 168,96 Euro und für das zweite zu berücksichtigende Kind um 180,60 Euro bis 189,39 Euro.
Weiter heißt es wie in Bayern: "Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt." Hinzu kommt für die Besoldungsgruppen A5 bis A12 ein Anrechnungsbetrag.
Familienzuschlag für Beamte in Brandenburg (seit 1. Juli 2024):
- je 377,16 für das erste und das zweite zu berücksichtigende Kind
- je 888,39 Euro für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind
Hinzu kommen Familiensonderzuschläge für Familien mit einem zu berücksichtigenden Kind für die Besoldungsgruppen A5 bis A8 und für Familien mit mindestens zwei zu berücksichtigenden Kindern für die Besoldungsgruppen A5 bis A10.
Familienzuschlag für Beamte in Bremen (ab 1. Februar 2025):
- zwischen 157,44 Euro und 417,33 Euro je nach Besoldungsgruppe und Stufe
- zusätzlich 251,93 Euro für das zweite zu berücksichtigende Kind
- zusätzlich 578,66 Euro für das dritte zu berücksichtigende Kind
- zusätzlich 556,54 Euro für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind
Hinzu kommen Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A5 und ein Familienergänzungszuschlag. Letzterer beträgt für die ersten drei zu berücksichtigenden Kinder jeweils 375 Euro und für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind 385 Euro.
Familienzuschlag für Beamte in Hamburg (ab 1. Februar 2025):
- Bei Stufe 1 (verheiratet) beträgt der Familienzuschlag 161,32 Euro
- Bei Stufe 2 (mit einem Kind) 349,20 Euro
- Bei Stufe 3 (mit zwei Kindern) 537,08 Euro
- Bei Stufe 4 (mit drei Kindern) 1.375,16 Euro
- Bei Stufe 5 (mit vier Kindern) 2.280,16 Euro
- Für jedes weitere Kind erhöht sich der Familienzuschlag um 905,00 Euro
Für die Besoldungsgruppen A3 bis A5 gibt es noch Erhöhungsbeträge. Wie in Bayern und Berlin gilt dabei: "Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt."
Familienzuschlag für Beamte in Hessen (ab 1. Februar 2025):
- je 249,50 Euro kinderbezogener Anteil für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder
- je 764,66 Euro kinderbezogener Anteil für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind
Der Familienzuschlag beträgt grundsätzlich je nach Stufe zwischen 163,13 und 1.426,79 Euro.
Familienzuschlag für Beamte in Mecklenburg-Vorpommern (ab 1. Februar 2025):
- zwischen 160,28 Euro und 353,69 Euro je nach Besoldungsgruppe und Stufe
- zusätzlich 193,41 Euro für das zweite zu berücksichtigende Kind
- zusätzlich 820,00 Euro für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind
Zudem wird festgelegt: "Der Familienzuschlag erhöht sich für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind darüber hinaus nach Maßgabe des §6 BesVAnpG 2008 M-V um je 50 Euro."
Außerdem gibt es Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A4 bis A8 sowie einen Anrechnungsbetrag für die Besoldungsgruppen A4 bis A12.
Familienzuschlag für Beamte in Niedersachsen (ab 1. Februar 2025):
- zwischen 157,84 Euro und 307,36 Euro je nach Besoldungsgruppe und Stufe
- zusätzlich 141,64 Euro für das zweite zu berücksichtigende Kind
- zusätzlich 498,41 Euro für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind
Zudem gibt es Erhöhungsbeträge für die Laufbahngruppe 1, die sich auf bestimmte Stufen und die Besoldungsgruppen A5 bis A9 beschränken. Es handelt sich um 100 Euro für jedes zu berücksichtigende Kind.
Familienzuschlag für Beamte in Nordrhein-Westfalen (ab 1. Februar 2025):
- zwischen 164,64 Euro und 3.403,65 Euro je nach Besoldungsgruppe, Stufe und Mietenstufe
- zusätzlich zwischen 829,75 Euro und 839,66 Euro je nach Besoldungsgruppe für das dritte zu berücksichtigende Kind
- zusätzlich zwischen 729,22 Euro und 942,04 Euro je nach Besoldungsgruppe für das fünfte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind
Hinzu kommen Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A5.
Familienzuschlag für Beamte in Rheinland-Pfalz (ab 1. Februar 2025):
- je 239,08 Euro für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind (wobei ein Betrag von 5,46 Euro für jedes Kind, für das in dem jeweiligen Monat der zustehende Zuschlag gewährt wird, von einer Kürzung infolge einer Teilzeitbeschäftigung auszunehmen ist)
- je 726 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
Hinzu kommen Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A5, mietstufenabhängige Aufstockungsbeträge und ein Anrechnungsbetrag für die Besoldungsgruppen A5 bis A12.
Familienzuschlag für Beamte im Saarland (ab 1. Februar 2025):
- zwischen 160 Euro und 320,81 Euro je nach Stufe für ein Kind
- zusätzlich 160,81 Euro für das zweite zu berücksichtigende Kind
- zusätzlich 781,68 Euro für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind
Hinzu kommen Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A4 bis A6 je nach Stufe entweder für das erste zu berücksichtigende Kind oder für jedes weitere zu berücksichtigende Kind.
Familienzuschlag für Beamte in Sachsen (ab 1. Februar 2025):
- zwischen 271,90 Euro und 543,80 Euro je nach Stufe
- zusätzlich 271,90 Euro für das zweite zu berücksichtigende Kind
- zusätzlich 773,59Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
Hinzu kommen Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A5.
Familienzuschlag für Beamte in Sachsen-Anhalt (ab 1. Februar 2025):
- zwischen 164,44 Euro und 344,25 Euro je nach Stufe
- zusätzlich 344,25 Euro für das zweite zu berücksichtigende Kind
- zusätzlich je 818,98 Euro für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind
Hinzu kommen Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A4 und A5.
Familienzuschlag für Beamte in Schleswig-Holstein (seit 1. November 2024):
- zwischen 164,21 Euro und 350,41 Euro je nach Stufe
- zusätzlich 186,20 Euro für das zweite zu berücksichtigende Kind
- zusätzlich 481,22 Euro für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind
Hinzu kommt ein Anrechnungsbetrag für die Besoldungsgruppen A6 bis A12.
Familienzuschlag für Beamte in Thüringen (ab 1. Februar 2025):
- 326,41 Euro für das erste zu berücksichtigende Kind
- 529,16 Euro für das zweite zu berücksichtigende Kind
- 830,50 Euro für das dritte zu berücksichtigende Kind
- 803,23 Euro für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind
Hinzu kommt ein Anrechnungsbetrag für die Besoldungsgruppen A6 bis A12.