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Kontoauszüge aufbewahren: So lange müssen Sie sie unbedingt aufheben

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Kontoauszüge aufbewahren: So lange müssen Sie sie unbedingt aufheben

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    Wann können Kontoauszüge eigentlich weggeworfen werden? Das lesen Sie hier im Artikel.
    Wann können Kontoauszüge eigentlich weggeworfen werden? Das lesen Sie hier im Artikel. Foto: Jens Büttner, dpa-Zentralbild/dpa (Symbolbild)

    Irgendwann wird er einfach zu groß: der Ablagestapel. Und auch die Kontoauszüge sind nicht wirklich die handlichsten Dokumente, wenn es um das Thema Ablage geht. Wann Sie Ihre Kontoauszüge wegwerfen können, lesen Sie hier im Artikel.

    Kontoauszüge: Aufbewahrungsfrist Privatperson

    Dokumente unterliegen normalerweise einer Aufbewahrungsfrist. Für die meisten wichtigen Dokumente gilt: Zehn Jahre lang aufbewahren.

    Doch anders sieht es der Sparkasse zufolge bei Kontoauszügen aus. Denn auf ihrer Website schreibt die Bank, dass es keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Kontoauszüge gibt. Zumindest nicht für Privatpersonen. Das schreibt auch der Bundesverband deutscher Banken.

    Das bedeutet: Wer noch nicht auf Online-Kontoauszüge umgestellt hat, kann die Auszüge direkt in den Müll werfen. Doch die Sparkasse rät eher dazu, die Kontoauszüge aufzubewahren. Und zwar für drei Jahre.

    Damit sollen sich Personen "für einen eventuellen Streitfall" absichern, heißt es auf der Website weiter. Denn mit den Kontoauszügen könnte auf Nachfrage bewiesen werden, dass bestimmte Zahlungen durchgeführt wurden.

    Kontoauszüge: Aufbewahrungsfrist Selbstständige

    Anders sieht es wiederum für Selbstständige aus. Denn diese müssen ihre Kontoauszüge mindestens zehn Jahre lang aufbewahren. Zumindest die Kontoauszüge, die sie von ihren Geschäftskonten haben.

    Wer darf Kontoauszüge nicht wegwerfen?

    Doch laut der Sparkasse gibt es auch Ausnahmen. Zum einen dürfen Personen, die mehr als 500.000 Euro im Jahr verdienen (durch beispielsweise nichtselbstständige Arbeit oder Vermietung), die Kontoauszüge sechs Jahre lang nicht wegschmeißen.

    Wer bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Steuererklärung angeben will, um sie von der Steuer abzusetzen, muss die Kontoauszüge auch so lange behalten, bis der Steuerbescheid da ist. Außerdem muss dann noch die Einspruchsfrist beendet sein.

    Zudem schreibt die Sparkasse weiter, dass Rechnungen für Handwerker oder Dienstleistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen, auch aufgehoben werden müssen. Und zwar für mindestens zwei Jahre. Das sei gesetzlich geregelt.

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