Elisabeth Fischer (Name geändert) ärgert sich. Und sie wundert sich. In mehreren Geschäften erlebte sie schon das Gleiche: Sie durfte nicht einkaufen. Der Eintritt wurde ihr verwehrt. Weil sie keinen Einkaufswagen schieben kann.
Vor 40 Jahren hatte die Frau aus dem Landkreis Kitzingen, die nicht mit ihrem echten Namen in der Zeitung stehen möchte, einen unverschuldeten schweren Verkehrsunfall. Sie verlor ein Bein, trägt seither eine Prothese. Zwei Gehstützen braucht sie momentan, um Laufen zu können. Die Selbstständigkeit hat sie sich hart erkämpft. Sie ist ihr wichtig. In einigen Geschäften ist sie ihr genommen worden.
Schon beim ersten Lockdown haben etliche Super- und Einkaufsmärkte auf ein Einlass-System gesetzt. Vor den Toren stand nur eine begrenzte Zahl an Einkaufswagen. War kein Wagen mehr da, durfte auch keiner mehr rein. In manchen Filialen überwachen Security-Kräfte das System – wie im Kaufland in Kitzingen, wo Elisabeth Fischer in der Woche vor Weihnachten einkaufen wollte. Mit ihrer Umhängetasche wollte sie das Geschäft betreten – und wurde daran gehindert. Auf ihre Erklärung ging der Security-Mitarbeiter nicht ein, auch die Dame von der Information wollte den Geschäftsführer nicht holen. In der Zwischenzeit war Fischers Mann dazugekommen – mit Einkaufswagen. „Wir durften immer noch nicht rein“, berichtet die Frau, die seit 40 Jahren Mitglied beim VdK ist und die Selbsthilfegruppe „One-Leg-Power-Team“ leitet. Das Argument des Security-Personals: Jeder einzelne Besucher brauche einen Einkaufswagen, auch sie. Gefühlte zehn Minuten dauerte die Diskussion, Passanten haben sich eingemischt. „Ich habe mich so geschämt“, erinnert sich Elisabeth Fischer. Das Ende vom Lied? Fischers Mann D. hat einen zweiten Einkaufswagen geholt und auch den durch den Supermarkt geschoben.
Auf Anfrage dieser Zeitung verweist das Kaufland in Kitzingen an die zentrale Unternehmenskommunikation in Neckarsulm. Dort hört sich Andrea Kübler die Geschichte an und antwortet am Tag darauf per Mail: „Wir bedauern sehr, dass es zu dieser Situation gekommen ist und entschuldigen uns hierfür. Selbstverständlich kann die Kundin bei uns einkaufen ohne einen Einkaufswagen zu benutzen.“ Eine behördlich festgelegte Maßnahme während des Lockdowns laute, dass nur eine begrenzte Anzahl an Kunden zeitgleich in die Filialen darf. Um die Kundenzahl überwachen zu können, hat man die Zahl der Einkaufswagen begrenzt. Selbstverständlich gelte dies nicht für Kunden, die bewegungseingeschränkt sind oder für Eltern mit Kinderwagen, versichert Andrea Kübler.
Elisabeth Fischer wird das gerne hören. Sie denkt auch an alle Rolli-Fahrer oder Menschen mit Rollatoren. „Denen nimmt man doch sonst komplett die Selbstständigkeit“, betont sie. Die Erfahrung im Kaufland war für sie nur die Spitze des Eisbergs. Auch im Globus-Baumarkt in Kitzingen, im „Real“ in Würzburg oder im Edeka in Wiesentheid sei sie abgewiesen worden. „Das war noch im ersten Lockdown.“ Pressesprecherin Stefanie Schmitt von Edeka Nordbayern hat sich aufgrund unserer Anfrage im Wiesentheider Markt umgehört. „An so einen Vorfall kann sich dort niemand erinnern“, berichtet sie am Telefon. Grundsätzlich habe jeder Markt vor Ort eine pragmatische Lösung gefunden, mit den Corona-Regeln umzugehen. Für alle sollte aber gelten, dass der gesunde Menschenverstand eingeschaltet wird, wenn ein Rolli-Fahrer oder eine gehbehinderte Person einkaufen will. Nur in einem Punkt gebe es „keine Gnade“: Wenn Maskenverweigerer Zutritt erlangen wollen. „Dann machen wir von unserem Hausrecht Gebrauch“, so Schmitt. Während des ersten Lockdowns sei das öfters passiert. „Das hat sich jetzt gelegt.“
Auch bei Globus antwortet die zentrale Unternehmenskommunikation in Völklingen auf unsere Anfrage. „So gehen wir mit unseren Kunden nicht um“, schreibt Jörg Lehmann. „Unserem Marktleiter und seinem Team ist dieser Fall auch nicht bekannt.“ Seine Frage, wann genau Elisabeth Fischer abgewiesen wurde und ob sie eine Beschreibung der Person abgeben kann, lässt sich nicht mehr beantworten. „Das war ja schon im März oder April diesen Jahres“, so Fischer, die betont, dass es ihr keinesfalls darum gehe, einzelne Einkaufsmärkte bloßzustellen. Sie wolle nur auf die Schwierigkeiten hinweisen, die Menschen wie sie in dieser Corona-Zeit in manchen Märkten haben können. In der überwiegenden Zahl der Fälle habe sie ganz normal einkaufen dürfen, versichert sie. „Da hatte das Security-Personal Verständnis für meine Situation.“
Der Kreisvorsitzende des VdK in Kitzingen, Hartmut Stiller, befürchtet, dass es sich bei Elisabeth Fischers Erlebnissen keineswegs um einen Einzelfall handelt. Beim VdK seien keine Beschwerden eingelaufen, aber privat habe er schon von ähnlichen Vorfällen gehört, wenn auch nicht so vehement. „Seltsam ist das schon“, sagt Stiller. „Eigentlich sollte doch das gleiche Recht für alle gelten.“
Gesetzliche Grundlage Geregelt in der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 16.12.2020 im §12. Dort heißt es: 1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen den Kunden eingehalten werden kann. 2. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche. Der Gesetzgeber überlässt es dem jeweiligen Supermarktbetreiber, wie er dies sicherstellt. Das Landratsamt/Ordnungsamt kontrolliert diese Vorgaben nur Anlassbezogen. (Quelle: LRA)